Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein

§ 1 Name und Sitz

(1)  Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein“.

(2)  Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Deutschen Anwaltvereins.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1)  Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht fördert zur Unterstützung des DAV und mit          dessen Einvernehmen die sich aus der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der auf dem Gebiet des Medizinrechts tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Dies erfolgt insbesondere durch

  • Förderung der Fortbildung und der Kommunikation der Mitglieder auf dem Gebiet des Medizinrechtes
  • die gemeinschaftliche Werbung für die anwaltliche Tätigkeit im Medizinrecht,
  • Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und Entwicklungen sowie Einflussnahme auf die Meinungsbildung und auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Medizinrechts.

Zur Wahrnehmung dieser Ziele kann die Arbeitsgemeinschaft mit entsprechenden in- und ausländischen Stellen und Vereinigungen Kontakte aufnehmen und pflegen.

(2)  Die Ergebnisse der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer Mitglieder sollen der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, insbesondere den mit der einschlägigen Gesetzgebung befassten Organen und ausführenden Institutionen. Presseerklärungen finden nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins statt.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sein, die/der Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein ist und dessen berufliches Interesse sich besonders auf das Medizinrecht richtet.

(2)  Persönlichkeiten, die sich um das Medizinrecht verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

(3)  Auf ihren Antrag hin können Personen, die auf dem Gebiet des Medizinrechts tätig sind oder ein besonderes Interesse am Medizinrecht nachweisen und nicht als Rechtsanwälte im Inland zugelassen sind, durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses als Gastmitglieder in die Arbeitsgemeinschaft aufgenommen werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet´

  • durch Tod.
  • durch Austritt.
  • durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt.
  • durch Verlust der Mitgliedschaft im DAV oder einem dem DAV angeschlossenen örtlichen Anwaltverein.
  • durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.

(3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag 6 Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung durch die Buchhaltung noch nicht gezahlt hat.

(4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluss des Geschäftsführenden Ausschuss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

  1. der Geschäftsführende Ausschuss
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe

(1)  Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus acht Mitgliedern, davon einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins zu benennenden Mitglied des Deutschen Anwaltvereins zusammen. Der Vorstand des DAV verzichtet auf Entsendung für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied gewählt wird.

Ein Mitglied der Geschäftsführung des DAV kann in den Geschäftsführenden Ausschuss entsandt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich.

(2)  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Aus-schusses einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe im Anwaltsblatt genügt. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendung maßgeblich ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

(5) Der Geschäftsführende Ausschuss kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.

(6)  Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über

  1. die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses
  2. die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1, S. 2, 2. Halbsatz und S. 3 genannten Mitglieder
  3. die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfers für das laufende Geschäftsjahr
  4. die vom Geschäftsführenden Ausschuss vorgeschlagene Höhe des Mitgliedsbeitrages
  5. die Änderung der Geschäftsordnung
  6. die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft         
  7. die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
  8. die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
  9. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigt und auch pauschalisierend festgesetzt werden kann.

§ 7 Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses

(1)  Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Geschäftsjahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat.

(2)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)  Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Beitrag

(1)  Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen. Ein einmal festgesetzter Beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus einzuzahlen. Tritt ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach dem 1. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr.

(2)  Aus besonderen Gründen kann der Geschäftsführende Ausschuss oder ein durch den Ausschuss bestimmtes Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses darüber entscheiden, Beiträge im Einzelfall zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Sofern die Entscheidungsbefugnis auf ein Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses übertragen wird, hat dieses Mitglied dem Ausschuss einmal jährlich über die getroffenen Entscheidungen zu berichten.

§ 9 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber 25 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Stand: September 2021

 

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