Zur mündlichen Prüfung des Medizinstudierenden gehören praktische Aufgaben

(DAV). Ärzte können innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen ihren Beruf recht frei ausüben. Sie benötigen für viele Tätigkeiten keine weitere Erlaubnis. Dies ergibt sich aus dem sogenannten Ärzteprivileg. Aber auch das ist an Bedingungen geknüpft.

Nein, die Prüfungsämter können nicht ohne weiteres von den Vorschriften abweisen. Medizinstudierende können verlangen, dass ihnen vor dem mündlich-praktischen Teil des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung praktische Aufgaben gestellt werden. Ansonsten können sie gegen das Prüfungsergebnis vorgehen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2019 (AZ: 14 A 2042/18).

Medizinstudium: Praktische Übungen zur mündlichen Prüfung

Der Kläger studiert an der Universität Bonn Medizin. Er fiel im ersten Wiederholungsversuch durch den mündlich-praktischen Teil des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung. Dagegen klagte er mit der Begründung, er habe entgegen der Approbationsordnung für Ärzte vor dem Prüfungstermin keine praktischen Aufgaben bekommen.

§ 24 Abs. 3 der Approbationsordnung sieht vor, dass im mündlich-praktischen Teil des ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung praktische Aufgaben gestellt werden sollen. Auch soll der Prüfling deren Ergebnisse bei der Prüfung mündlich oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darlegen und begründen. Das war im Falle des Klägers nicht geschehen.

Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie verteidigte dieses Vorgehen. Es meinte, die Prüfungsaufgabe sei nicht zwingend vorgeschrieben. Im Übrigen mache man davon in der Regel keinen Gebrauch, auch nicht in anderen Bundesländern. Außerdem würde die Pflicht, eine vorterminliche Prüfungsaufgabe zu stellen, die vielen Prüfungskommissionen an den Medizinischen Fakultäten vor erhebliche zusätzliche organisatorische und personelle Herausforderungen stellen.

Das Verwaltungsgericht in Aachen wies die Klage ab (AZ; 6 K 5634/17). Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster war dagegen erfolgreich.

Medizinstudium: Mündlich-praktische Prüfung muss wiederholt werden

Die genannte Vorschrift der Approbationsordnung für Ärzte sei eine so genannte Soll-Vorschrift. Daraus folge, dass sich die Behörden im Regelfall daran halten müssten, sie sei rechtlich zwingend. Es müsse so verfahren werden, wie es im Gesetz bestimmt sei.

Im Regelfall bedeute das „Soll“ ein „Muss“. Es sei kein Grund erkennbar, warum dies im konkreten Fall anders zu beurteilen sei, so das Gericht. Weder im systematischen Zusammenhang mit der Regelung zu praktischen Aufgaben in der mündlichen Prüfung noch vom Zweck der Vorschrift oder von der Entstehungsgeschichte her.

Triftige Gründe für ein Abweichen von der Soll-Vorschrift gebe es im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere rechtfertigten zusätzliche organisatorische und personelle Belastungen durch die geforderte Aufgabenstellung kein Abweichen von der Regel. Auch sei es möglich, dass der Kläger bei einer Prüfung unter Beachtung der Vorschrift anders abgeschnitten hätte.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 01.03.2019

www.arge-medizinrecht.de