Werbung für Gewährleistung auf Zahnersatz: keine Garantie

Weist eine Zahnklinik in einer Werbebroschüre auf „unsere siebenjährige Gewährleistung auf Zahnersatz“ hin, so ergibt sich daraus kein Garantieleistungsanspruch. Über dieses Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. März 2010 (AZ: 5 U 141/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In einer Zahnklinik hatte sich ein Patient vier Implantate einpassen lassen. Anschließend nahm der Mann vier Kontrolltermine wahr. Trotzdem mussten ihm drei Implantate wieder entfernt werden. Der Patient verklagte die Klinik auf kostenfreie Versorgung mit neuen Implantaten und Schmerzensgeld. Er berief sich dabei vor allem auf einen Satz in der Werbebroschüre der Klinik: „Das hauseigene Recall-System erinnert Sie an Ihre Kontroll-Termine, deren Einhaltung wichtig ist für unsere siebenjährige Gewährleistung auf Zahnersatz.“

Dies sei jedoch nicht mehr als eine schlichte Werbeaussage, so die Richter. Ohne eine vertragliche Fixierung könnte der Patient keinerlei Ansprüche daraus ableiten. Zwischen Klinik und Patient sei aber weder ein Garantievertrag abgeschlossen worden, noch habe der Mann eine Garantieurkunde erhalten. Ohne diese habe er keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche.

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Pressemitteilung vom 26.10.2010

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