Werbegeschenk an Apotheker darf nicht mehr als ein Euro wert sein

(DAV) Werbegeschenke von Unternehmen können – und sollen – die Beschenkten beeinflussen. Gerade in der Heilmittelbranche und dabei zum Beispiel bei Apothekern sind sie daher weitestgehend unzulässig.

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2018 (AZ: 2 U 39/17).

Arzneimittel als Werbegabe: Erlaubt?

Ein Pharmaunternehmen, das verschreibungsfreie Arzneimittel gegen Erkältungen herstellt, hatte ungefragt an Apotheker in ganz Deutschland kostenlose Probepakete abgegeben. Die Produktkoffer enthielten sechs Arzneimittel gegen Erkältungsbeschwerden. Der Deckel trug die Werbung: „Unsere 6 gegen Erkältung – Eine gesunde Herbst- und Winterzeit wünschen die 6 Richtigen von X“. Die Arzneimittel hatten die kleinste Packungsgröße. Sie wurden – mit Ausnahme des Nasensprays – mit dem Hinweis „zur Erprobung“ versehen. Der mittlere Verkaufspreis aller Arzneimittel zusammen betrug 48,16 Euro.

Damit war ein anderes Pharmaunternehmen, ein direkter Mitbewerber, nicht einverstanden. Es verlangte Unterlassung und bekam in erster und zweiter Instanz Recht.

Darf Pharmaunternehmen Apotheker Werbegeschenk machen?

Grundsätzlich seien Zuwendungen oder sonstige Werbegaben unzulässig, betonte das Gericht. Nur für Gegenstände von geringem Wert mit Werbebotschaft (etwa Kugelschreiber oder Notizblöcke) und geringwertige Kleinigkeiten ohne Werbeaufdruck wie Bonbons oder Luftballons gebe es Ausnahmen. Der kostenlose Produktkoffer übersteige diese Geringwertigkeitsgrenze.

Das Gericht betonte: „Maßgebend für das Übersteigen der Geringwertigkeitsschwelle ist allein, ob die Werbegabe als Geschenk empfunden wird, für das sich der Empfänger in irgendeiner Weise gegenüber dem Zuwendenden dankbar erweisen müsste.“

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof für Zuwendungen an den Verbraucher eine Grenze von 1,00 Euro definiert. Diese Grenze, so die Richter, gelte ebenso für Fachkreise, also insbesondere Ärzte und Apotheker.

Auch der Hinweis auf den Packungen „Zur Erprobung“ ändere nichts an der Unzulässigkeit. Der Apotheker sei dadurch nicht gehindert, die Arzneimittel selbst zu nutzen, entgeltlich oder kostenlos an Kunden abzugeben.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 17.05.2018

www.arge-medizinrecht.de