Wegen Betrugs verurteilter Arzt: Ungeeignet für die vertragsärztliche Versorgung von Asylbewerbern

(DAV). Wird ein Arzt wegen Abrechnungsbetrug verurteilt, riskiert er seine Tätigkeit als Arzt. Er kann von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen werden. Erst nach einer Wohlverhaltensphase kann der Arzt versuchen, wieder als Mediziner zugelassen zu werden.

Grundsätzlich kann Privatärzten auf Antrag die Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen erteilt werden. Allerdings muss der Arzt geeignet sein. Das ist der Mediziner nicht, wenn er in den letzten fünf Jahren einen Abrechnungsbetrug begangen hat. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin und verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20. September 2017 (AZ: S 2 KA 16/17).

Abrechnungsbetrug durch Kassenarzt: Welche Folgen hat das?

Der approbierte Allgemeinmediziner wurde 2013 wegen Abrechnungsbetrugs verurteilt. Im Rahmen eines Vergleichs verzichtete er Ende 2014 unwiderruflich auf seine kassenärztliche Zulassung. Mitte 2016 beantragte er, Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen versorgen zu dürfen. Diese ärztlichen Leistungen werden mit der Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein abgerechnet. Die Kosten übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen.

Die KV lehnte den Antrag ab, da der Arzt aufgrund seines Abrechnungsbetrugs ungeeignet sei. Dagegen wehrte sich der Mediziner. Er meinte, er habe zwischenzeitlich Wohlverhalten gezeigt. Die Verfehlungen lägen so lange zurück, dass er deswegen nicht mehr als ungeeignet angesehen werden dürfe.

Kassenärztliche Vereinigung lehnt Antrag auf Genehmigung vertragsärztlicher Leistungen ab

Die Klage des Arztes auf Erteilung einer Genehmigung zur Versorgung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen hatte beim Sozialgericht keinen Erfolg.

Zwar könnten auch Privatärzte die Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen erhalten. Dies setze jedoch die Eignung des Arztes voraus.

Aus einem einfachen Grund: Die kassenärztliche Vereinigung müsse darauf vertrauen dürfen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Die KV könne nur bedingt überprüfen, ob die Leistungen ordnungsgemäß erbracht und exakt abgerechnet worden seien. Gerade in einer Asylbewerberunterkunft.

Das Vertrauen in den Mediziner sei aber noch nicht wiederhergestellt. In der Regel sei dafür eine Wohlverhaltenszeit von fünf Jahren erforderlich. Gerechnet ab dem Verzicht auf die Zulassung sei dies aber noch nicht der Fall. Die KV durfte den Arzt zu Recht für ungeeignet halten.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 09.05.2018

www.arge-medizinrecht.de