Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz: Keine Kostenerstattung für künstliche Befruchtung

(DAV). Nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz sollen nur so viele Embryonen erzeugt werden, als der Patientin in einem Zyklus übertragen werden können. Üblicherweise sind dies ein oder zwei Eizellen. Dementsprechend muss exakt berechnet werden, wie viele Eilzellen befruchtet werden müssen. Man möchte unnötige Embryonenerzeugung vermeiden. Muss die Krankenkasse sich an den Kosten der Behandlung beteiligen, wenn diese im Ausland durchgeführt wird, und mehr Embryonen erzeugt werden?

Zwar ist eine Behandlung im EU-Ausland grundsätzlich zulässig, jedoch müssen auch dort die Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, weil etwa zu viele Embryonen erzeugt wurden, muss sich die Krankenversicherung nicht an den Kosten beteiligen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts München vom 16. Februar 2022 (AZ: S 7 KR 242/21).

Künstliche Befruchtung in Österreich – Kostenbeteiligung der Krankenkasse?

Die Klägerin ließ eine künstliche Befruchtung vornehmen. Ihre deutsche Krankenkasse genehmigte die Behandlung; durchgeführt wurde sie in einer Praxis in Österreich. Der behandelnde Arzt befruchtete sieben Eizellen, aus denen sich vier Embryonen entwickelten. Davon wurde der Klägerin ein Embryo übertragen, die restlichen Embryonen wurden für etwaige spätere Versuche kryokonserviert.

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenbeteiligung ab. Es läge ein Verstoß gegen Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes vor, da zu viele Eizellen befruchtet worden seien. Dagegen erhob die Frau Klage.

Keine Kostenbeteiligung der Krankenversicherung

Jedoch ohne Erfolg. Zwar durfte sie die künstliche Befruchtung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU durchführen. Eine Kostenerstattung schied aber wegen des Verstoßes gegen das deutsche Embryonenschutzgesetz aus. Danach dürfen nicht mehr Embryonen erzeugt werden, als der Patientin in einem Zyklus übertragen werden können. Üblicherweise sind dies ein oder zwei Eizellen, die sich nach der Befruchtung entwickelt haben.

An diese Begrenzung hatte sich der Arzt nicht gehalten. Zwar hatte er die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges nach sorgfältiger und individueller Prognose zutreffend berechnet. Aber bereits nach dieser Prognose war zu erwarten, dass sich aus sieben befruchteten Eizellen mindestens drei Embryonen entwickeln würden, von denen nicht alle der Klägerin transferiert werden können.

Damit wurden die Vorgaben nicht eingehalten. Die Einwände, dass das deutsche Gesetz in Österreich nicht gelten würde, und dass die überzähligen Embryonen nicht vernichtet, sondern konserviert wurden, ließ das Gericht nicht gelten.

Krankenkassen dürfen sich an den Kosten nur beteiligen, wenn die Form der Behandlung in Deutschland auch erlaubt ist.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 05.04.2022

www.arge-medizinrecht.de