Verletzung der Fortbildungspflicht: Entzug der Zulassung als Vertragsarzt?

(red/dpa). Für Ärzte besteht eine Fortbildungspflicht. Ziel der ärztlichen Fortbildungspflicht ist der Schutz der Patienten. Patienten haben Anspruch auf eine gute Qualität der ärztlichen Leistung. Auch soll die Behandlung der Patienten nach dem aktuellen Stand der Medizin erfolgen. Was ist, wenn ein Arzt gegen seine Fortbildungspflicht verstößt?

Es kommt auf das Ausmaß des Verstoßes an. Fehlen nur wenige Stunden, wäre ein Entzug der Zulassung als Vertragsarzt unverhältnismäßig. Wer aber seine Fortbildungspflichten gröblich verletzt, muss mit dem Entzug der Zulassung als Arzt rechnen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts München vom 24. Mai 2017 (AZ: S 38 KA 205/16).

Regeln bei Verstoß gegen die Fortbildungspflicht eines Arztes

Der Mediziner ist seit 1980 als Frauenarzt tätig. Als er die Altersgrenze erreichte, ließ er seine medizinische Tätigkeit ein halbes Jahr ruhen und konnte dann seine vertragsärztliche Tätigkeit wieder aufnehmen. Vorangegangen war eine Aufhebung der geltenden Altersgrenze für Ärzte.

Allerdings legte der Arzt seine Fortbildungsnachweise nicht vor. Zwischen den Jahren 2009 und 2011 erhielt der Mediziner insgesamt fünf Erinnerungsschreiben. Über die Fortbildungsverpflichtung klärt auch das Mitgliedermagazin des Arztes auf. Ein weiteres Erinnerungsschreiben folgte 2014. In der Folge wurde dem Arzt das Honorar um 10 bis 25 Prozent gekürzt.

Der zuständige Zulassungsausschuss entschied, dem Arzt die vertragsärztliche Zulassung zu entziehen. Der Mediziner habe vorsätzlich seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt. Der Arzt wandte sich gegen den Entzug.

Wann ist ein Entzug der Zulassung als Vertragsarzt zulässig?

Die Klage des Arztes scheiterte. Das Gericht entschied, dass der Mediziner seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt habe. Schließlich habe der Gesetzgeber die Fortbildungspflicht sehr detailliert geregelt – das spreche für den hohen Stellenwert der Fortbildungspflicht.

Für eine schwerwiegende Verletzung gegen seine Pflicht spreche auch, dass der Mediziner den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums erbracht habe.

Der Entzug einer Zulassung als Vertragsarzt ist eine schwerwiegende Sanktion. Daher muss diese auch verhältnismäßig sein. Da es hier jedoch nicht um die Verfehlung von nur wenigen Stunden der Fortbildungspflicht ging, war der Entzug in der Tat verhältnismäßig.

Gegen den Arzt sprach letztlich, dass er auf die Mahnschreiben und Erinnerungsschreiben nicht reagiert hatte. Auch hatte der Arzt klaglos die Honorarkürzung akzeptiert, ohne Nachweise vorzulegen. Für das Gericht war klar: „Wer in diesem Maße Warnhinweise missachtet, signalisiert, dass er nicht gewillt ist, seiner Fortbildungspflicht nachzukommen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 25.07.2018

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