Verdacht auf Hygienemängel: Patient hat keinen Anspruch auf Einsicht in interne Klinikunterlagen

(red/dpa). Fühlt sich ein Patient medizinisch falsch behandelt und geht gerichtlich dagegen vor, hat er Anrecht auf Einsicht in seine Patientenakte, aber nicht in Klinikunterlagen, in denen diese internen Abläufe dokumentiert werden.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall litt die Patientin unter Morbus Crohn (Oberlandesgericht Karlsruhe am 16. August 2017; AZ: 7 U 202/16). Nach einer Darmoperation kam es zu einer massiven Entzündung im Bauch, so dass weitere Operationen und Therapien erforderlich waren. Nachdem in den Medien über angeblich unzureichende Hygienezustände in dem Krankenhaus, in dem die Patientin operiert worden war, berichteten, reagierte die Frau. Sie meldete bei der Klinik Ansprüche wegen des Verdachts einer vermeidbaren Keiminfizierung an.

Um ihren Verdacht erhärten zu können, forderte die Frau vom Krankenhaus Kopien interner Klinikunterlagen. Dazu gehörten unter anderem Namenslisten von Ärzten mit Qualifikationsnachweisen, SOP (Standard-Operating-Procedures) und Aufbereitungsvorschriften.

Dürfen Patienten ihre Patientenakte einsehen?
Das Gericht lehnte das ab. Die Patientin habe nur Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Patientenakte, die der behandelnde Arzt führen müsse. Zur Patientenakte gehörten neben den medizinischen Befunden, Berichten über Behandlungen wie Operationen und Medikation auch die Schilderung subjektiver Wahrnehmungen und persönlicher Eindrücke des Arztes.

Die geforderten Unterlagen dokumentierten jedoch die allgemeine innere Organisation der Klinik. Sie hätten weder für die Behandlung der Frau noch für die seinerzeit erforderlichen künftigen Behandlungen Bedeutung. Sie beträfen vielmehr den gesamten Krankenhausbetrieb und damit faktisch sämtliche in dieser Zeit behandelten Patienten.

Auch gebiete das allgemeine Persönlichkeitsrecht keine Ausweitung ihres Rechts auf Einsichtnahme. Der Patient habe ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, wie man mit seiner Gesundheit umgehe, welche Daten sich dabei ergeben hätten und wie die Ärzte die weitere Entwicklung einschätzten. Die angeforderten Unterlagen beträfen jedoch weder die Privatsphäre der Frau noch erfüllten sie oben genannte Kriterien.

Patient will Einsicht in Unterlagen: Aufwand für Krankenhaus nicht zumutbar
Dabei sei es hier gar nicht entscheidend, dass es um Unterlagen gehe, die nicht die Behandlung der Patientin beträfen. Es sei dem Krankenhausbetreiber vielmehr in Anbetracht des Aufwands nicht zuzumuten, jedem Patienten umfassende Einsicht in allgemeine Unterlagen zu gewähren, um dort Anhaltspunkte für eine mögliche Haftung zu finden.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 20.02.2018

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