Schadensersatz wegen eines Behandlungsfehlers bei der Geburt

(DAV). Kommt es im Rahmen der Geburt zu Komplikationen, und trägt das Kind dauerhafte Schäden davon, können langwierige Rechtsstreitigkeiten folgen. Meist müssen die Gerichte sehr umfangreich Beweis erheben. Kläger in solchen Verfahren können nicht nur die betroffenen Kinder sein, sondern beispielsweise auch die Versicherer, die aufgrund eines Geburtsschadens alle nachfolgenden Behandlungs- und Pflegekosten tragen müssen.

Kommt es zu einem Behandlungsfehler, der zu einem Hirnschaden führt, besteht Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen und der zukünftig noch entstehenden Behandlungs- und Pflegekosten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2021 (AZ: 5 U 130/19). Auch kann Schmerzensgeld verlangt werden, führt die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aus.

Schädigung wegen Behandlungsfehler während der Geburt

Die Krankenkasse und die Pflegekasse eines im Jahr 2010 geborenen Kindes klagten gegen die Trägerin des Krankenhauses, in welchem das Kind entbunden worden war. Es war streitig, ob ein Fehler während der Geburt zu einem Hirnschaden des Kindes geführt hatte.

Nach der Darstellung der Klägerinnen waren infolge des Hirnschadens bereits Behandlungs- und Pflegekosten in Höhe von etwa 180.000 € angefallen. Die Höhe der zukünftig entstehenden Kosten war noch gar nicht absehbar.

Das Landgericht Osnabrück wies die 2017 erhobene Klage im Jahr 2019 noch ab. Es konnte sich anhand des eingeholten Gutachtens nicht davon überzeugen, dass es zu einem Behandlungsfehler gekommen war.

Behandlungsfehler: Krankenhaus muss Schadensersatz zahlen

Das Oberlandesgericht sah dies anders und gab der Klage statt.

Nach Einholung von zwei weiteren Gutachten stellte es fest, dass es ein Fehler gewesen war, die Geburt des Kindes nicht mittels einer sogenannten Vakuumextraktion („Saugglocke“) zu beschleunigen. Auf diese Weise hätte das Kind 21 Minuten früher entbunden werden können.

Dieser Fehler habe den Hirnschaden des Kindes zumindest mitverursacht.

Die Klägerinnen steht deshalb einen Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen und der zukünftig noch entstehenden Behandlungs- und Pflegekosten zu.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 05.05.2022

www.arge-medizinrecht.de