Private Krankenversicherung muss nicht für Verabreichung von Medikamenten zahlen

Private Krankenversicherungen müssen die Kosten für Arzneimittel bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung erstatten. Diese Versicherungsleistung umfasst aber nicht die Medikamentenverabreichung.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat am 24. November 2011 (AZ: 16 U 43/11) entschieden, dass die Kosten für die Gabe von ärztlich verordneten Medikamenten an eine 90-jährige Frau nicht übernommen werden müssen. In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall war die Frau privat krankenversichert. Sie lebte allein in ihrer eigenen Wohnung in einem Wohnstift mit betreutem Wohnen. Für die Einnahme der ärztlich verordneten Medikamente nahm sie den Pflegedienst des Wohnstiftes in Anspruch, der hierfür pro Medikamentengabe 9,02 Euro berechnete. Da das täglich drei Mal geschah, führte dies zu einer monatlichen Rechnung von über 800 Euro. Die private Krankenversicherung der Frau berief sich darauf, dass die Kosten der Medikamentengabe nicht von dem Krankheitskostenversicherungsvertrag umfasst seien. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass sie im Gegensatz zu gesetzlich Krankenversicherten einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege habe, die auch die Verabreichung von Medikamenten umfasse.

Vor Gericht hatte sie jedoch keinen Erfolg. Die Medikamentengabe sei eine nicht versicherte Leistung. Nach dem Krankenversicherungsvertrag seien der Frau die Aufwendungen für notwendige Arzneimittel zu erstatten. Wer eine private Krankenversicherung abschließe, könne nicht erwarten, dass er damit automatisch so versichert sei, wie er es als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wäre“, so das Gericht. Wenn bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung die Aufwendungen für Arzneimittel erstattungsfähig seien, dann seien das nach dem Wortlaut des Vertrages die Kosten des Arzneimittels als solche und nicht die Kosten, die mit der Einnahme verbunden seien. Üblicherweise würden Arzneimittel vom Arzt verschrieben, in der Apotheke gekauft und vom Versicherungsnehmer selbständig eingenommen. Die Klägerin, die auf den Rollstuhl angewiesen sei und die Pflegestufe eins habe, erhalte die Kosten auch nicht von ihrer privaten Pflegeversicherung erstattet.

Pressemitteilung vom 24.01.2012

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