Personalnot: Ohne Geburtshilfeabteilungen kann Beleghebammen gekündigt werden

(DAV). Bei Ärzten gibt es eine Personalnot. Dafür sind die Krankenhäuser nicht verantwortlich. Teilweise müssen deswegen Abteilungen in den Krankenhäusern geschlossen werden. Kann ein Krankenhaus den Beleghebammen kündigen, wenn die Abteilung Geburtshilfe geschlossen werden muss?

Damit hat sich das Oberlandesgericht Koblenz in mehreren parallel gelagerten Berufungsverfahren beschäftigt. Es wies darauf hin, dass ein Krankenhausträger Beleghebammenverträge außerordentlich kündigen kann, wenn die geburtshilfliche Abteilung des Krankenhauses geschlossen wird, weil der einzige in diesem Bereich verbliebene Belegarzt seine Tätigkeit beendet. Zuvor hatte sich das Krankenhaus noch bemüht, die geburtshilfliche Abteilung weiterführen zu können.

Ohne Belegarzt können geburtshilfliche Abteilungen geschlossen werden

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Februar 2019 (AZ: 4 U 1240/18).

Der Krankenhausbetreiber hatte allen bei ihm tätigen Beleghebammen außerordentlich gekündigt. Zuvor hatte der letztverbliebene gynäkologische Belegarzt seinen Vertrag gekündigt. Ein Nachfolger für ihn konnte der Betreiber nicht finden.

Die Hebammen gingen gegen die Kündigungen vor. Sie meinten, dass die Kündigung des Belegarztes der Gynäkologie kein wichtiger Grund für die Kündigung des Beleghebammenvertrages sei.

Das sah bereits das Landgericht in Mainz anders. Daraufhin legten die Hebammen Berufung ein. Das Oberlandesgericht in Koblenz wies in den Verfahren darauf hin, dass es die Ansicht der Vorinstanz teile und ebenso entscheiden würde. Daraufhin nahmen die Hebammen die Berufungen zurück.

Schließung einer geburtshilflichen Abteilung: Kündigungen der Beleghebammen wirksam

Der Weggang des letzten Belegarztes der Gynäkologie sei ein hinreichender Kündigungsgrund, so das Gericht. Die vertragliche und tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Hebammen sei aufs Engste damit verknüpft, dass ein einsatzbereiter Belegarzt der Frauenheilkunde im Krankenhaus ansässig sei. Der Betreiber hatte sich auch vertraglich nicht dazu verpflichtet, das Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe zu garantieren.

Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass der Betreiber eines Krankenhauses eine solche Garantie faktisch auch nicht umsetzen könnte. Denn der Weggang des letzten Belegarztes in der Geburtshilfe beruht auf der Personalnotlage im ärztlichen Bereich. Er war keine Folge einer unternehmerischen Entscheidung. Vielmehr hatte sich das Krankenhaus bemüht, einen Nachfolger für den Belegarzt in der Gynäkologie zu finden.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 29.04.2019

www.arge-medizinrecht.de