Patient hat Anspruch auf kostenlose Übermittlung seiner Daten

Dresden/Berlin (dpa/tmn). Ein Patient kann von seinem behandelnden Krankenhaus verlangen, ihm seine Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Wofür er sie benötigt, ist dabei nicht entscheidend. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landgerichts Dresden vom 29. Mai 2020 (AZ: 6 O 76/20).

Die Patientin forderte von der Klinik, in der sie behandelt worden war, Auskünfte über ihre Behandlung. Sie verwies dabei auf das Auskunftsrecht nach der Datenschutzgrundverordnung (Art. 15 Abs. 3 DSGV). Sie ging von einem Behandlungsfehler aus, der zu einer Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit geführt habe, und einem daraus resultierenden Schmerzensgeldanspruch von mindestens 40.000 Euro. Die Frau erwartete die kostenlose Übermittlung der vollständigen Behandlungsdokumentation als pdf. Die Klinik lehnte jedoch eine Zusendung ohne Kostenübernahmeerklärung ab (ein Datenträger für 5,90 Euro plus Porto).

Die Klage der Frau war erfolgreich. Sie hat Anspruch auf die kostenlose Übermittlung der Daten, entschied das Gericht. Die Patientin sei in der Klinik in stationärer Behandlung gewesen. In dieser Zeit seien personenbezogenen Daten von ihr gespeichert worden. Die Speicherung gesundheitsbezogener Daten falle in den Anwendungsbereich der DSGVO. Die Klinik könne die Zusendung dieser Daten nicht von der Übernahme der Kosten abhängig machen. Die erstmalige Herausgabe müsse kostenlos erfolgen und die Unterlagen – sofern gewünscht – in einem elektronischen Format übermittelt werden. Keine Rolle spiele dabei, für welchen Zweck der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch erhoben werde.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 14.09.2020

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