Krankenversicherung darf Patienten auf Behandlungsfehler hinweisen

(red/dpa). Bei einer privaten Krankenversicherung erhalten die Patienten die Rechnungen von den Ärzten. Diese reichen die Patienten dann bei ihrer Krankenversicherung im Rahmen des Vertrags zur Erstattung ein. Darf die Krankenversicherung den Patienten auf einen Behandlungsfehler hinweisen?

Eine private Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen. Die Versicherung hat sogar die Aufgabe, den Honoraranspruch zu überprüfen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22. August 2018 (AZ: 5 U 201/17).

Honoraranspruch bei Behandlungsfehler des Arztes?

Der Patient ließ sich ein Zahnimplantat setzen. Als er die Kosten des Zahnarztes von seiner privaten Versicherung erstatten lassen wollte, wies diese ihn darauf hin, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliege. Der Zahnarzt habe beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten. Die Krankenversicherung lehnte die Erstattung ab.

Der Zahnarzt wollte der Krankenkasse untersagen lassen zu behaupten, dass ein Arztfehler vorliege, – und dies noch vor dem Verfahren, in dem es um die Arztrechnung gehen würde. Der Mediziner sah durch diese nach seiner Auffassung offensichtlich falsche Aussage seine ärztliche Reputation in Fachkreisen ebenso beschädigt wie sein Patientenverhältnis.

Krankenversicherung darf auf Behandlungsfehler hinweisen

Die Klage war erfolglos, ohne dass in diesem Verfahren zu klären war, ob der Zahnarzt bei der Behandlung tatsächlich einen Wurzelrest im Kiefer belassen hat.

Maßgeblich war, dass der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass einem Beteiligten eine Aussage verboten wird. Ob das Geäußerte wahr und von Bedeutung sei, soll allein in dem Verfahren geklärt werden. Dies galt auch für das Verfahren über die Erstattung von ärztlichen Behandlungsleistungen.

Die Krankenversicherung sei sogar gesetzlich verpflichtet zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. Im Übrigen habe die Krankenversicherung dies nur dem Patienten und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis mitgeteilt. Auch liege die Unrichtigkeit der Aussage keineswegs auf der Hand. Die Krankenversicherung sei ärztlich beraten, und es habe sich nicht aufgedrängt, dass es sich bei dem in der Röntgenbefunden keinesfalls um Wurzelreste handeln könnte.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 18.12.2018

www.arge-medizinrecht.de