Klinik: Stolperfalle Sitzgruppe – kein Schmerzensgeld

(red/dpa). Als Besucher im Krankenhaus muss man auf abgestellte Gegenstände wie Rollstühle oder Geräte achten. Dazu zählen auch Sitzgelegenheiten für Wartende. Wer darüber stolpert und sich verletzt, kann nicht mit Schadensersatz rechnen.

Das teilt die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und verweist auf eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln vom 23. Januar 2020 (AZ: 2 O 93/19). Eine Besucherin war im Krankenhaus gestürzt und hatte sich verletzt. Gefallen war sie über den Verbindungsholm zweier Sitzelemente, die in einer Wartezone standen.

Die Frau sagte, sie sei auf dem Weg zum Lift gewesen und hätte die Aufzugtüren im Blick gehabt. Sie habe die Sitzgruppe nicht gesehen und sei über den Verbindungsholm gefallen. Die Frau war der Meinung, das Krankenhaus hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen und verlangte unter anderem 1.000 Euro Schmerzensgeld und 1.200 Euro Schadensersatz.

Die Klinik lehnte die Zahlung ab. Sie habe den Bereich vor den Fahrstühlen mit den Sitzbankgruppen nicht sichern müssen.

Über Sitzgruppe im Krankenhaus gestürzt – Schadensersatzforderung erfolglos

Die Klage der Frau war erfolglos. Der Richter hatte sich die Situation vor Ort angeschaut und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Frau Sitzgruppe und Holm hätte wahrnehmen können, zumal auf diesem noch eine Tischplatte angebracht sei. Holm mit Tisch seien deutlich erkennbar.

Der Krankenhausträger habe eine so genannte Verkehrssicherungspflicht. Diese reiche jedoch nur so weit, „dass er in zumutbarer Weise auf Gefahren hinweisen bzw. diese ausräumen müsse, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien“.
Für Besucher gelte allerdings, dass sie sich auf die Gegebenheiten einer Klinik einzustellen hätte. Das heiße, sie müssten etwa mit abgestellten Betten oder medizinischen Geräten ebenso rechnen wie mit Wartezonen mit Sitzgruppen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 20.03.2020

www.arge-medizinrecht.de