Keine elektronische Gesundheitskarte für den Weihnachtsmann

Hamburg/Berlin (dpa/tmn). Auf dem Foto für die elektronische Gesundheitskarte darf der Dargestellte keine Weihnachtsmütze tragen. Das entschied das Sozialgericht Hamburg am 14. Juli 2020 (AZ: S 30 KR 1024/20 ER), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Mann forderte von seiner gesetzlichen Krankenversicherung, ihm eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) auszustellen. Er hatte hierfür mehrere Fotos eingereicht, die die Krankenkasse jedoch ablehnte, weil er jeweils ein Käppi oder eine Weihnachtsmütze trug. Der Versicherte wollte das nicht akzeptieren und leitete ein Eilverfahren ein. Er war der Meinung, die Krankenkasse dürfe sich nicht weigern, da er auf den Fotos gut zu erkennen sei. In den Richtlinien zur Ausstellung der eGK sei nicht festgelegt, dass er keine Kopfbedeckung tragen dürfe.

Vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Zwar hätten Versicherte Anspruch auf eine elektronische Gesundheitskarte, sie müssten aber an deren Ausstellung mitwirken, indem sie ein geeignetes Foto zur Verfügung stellten. Die Kassen hätten einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung, ob ein Foto für die Nachweiszwecke geeignet sei. Im vorliegenden Fall wolle die Krankenversicherung mit der Beschränkung auf Fotos ohne Kopfbedeckungen erreichen, dass der Versicherte besser zu erkennen sei.

Das persönliche Interesse der Versicherten, auf der eGK die eigene Persönlichkeit und Meinung durch ein besonderes Erscheinungsbild zum Ausdruck zu bringen, müsse daher hintanstehen. Insbesondere hätte der Mann begründen müssen, warum er eine Weihnachtsmütze trage. Das Tragen einer solchen Mütze auf einem Identifikationsnachweis sei derart ungewöhnlich, dass im Rechtsverkehr Zweifel an der Echtheit der Karte aufkommen könnten. „Schutzbedürftige Rechtsgüter des Antragstellers sind im Hinblick auf das Tragen der Weihnachtsmütze nicht erkennbar“, resümierte das Gericht.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 17.12.2020

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