Falsche Brille: Keine Arzthaftung zwei Jahre nach Verschreibung

Ein Patient, der nach Anpassung einer neuen Brille Beschwerden hat und dafür den Arzt haftbar machen will, muss schnell handeln. Zwei Jahre nach Verschreibung der Brille ist eindeutig zu spät, entschied das Landgericht Hildesheim am 19. Dezember 2008 (AZ: 1 S 57/08). Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Augenarzt verschrieb seinem Patienten eine neue Brille. In der Folgezeit litt der Patient häufig unter Kopfschmerzen. Er führte das auf eine falsche Bestimmung der Sehschärfe zurück. Zwei Jahre nach Anpassung der neuen Brille klagte der Mann auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Zwei Jahre nach Verschreibung der Brille könne keinesfalls mehr festgestellt werden, ob der Augenarzt fehlerhaft gemessen habe. Vor allem könne sich in dem inzwischen vergangenen Zeitraum die Sehkraft verändert haben. Der Kläger hätte die Brille beim Auftreten erster Beschwerden absetzen und direkt eine Nachuntersuchung vornehmen lassen können. So aber habe der Mann die Verschleppung seiner Beschwerden selbst zu verantworten. Die Richter sahen daher keine Aussicht auf einen Erfolg der Klage und verzichteten von vornherein auf das Gutachten eines Sachverständigen.

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Pressemitteilung vom 19.05.2010

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