Corona: In Arztpraxen müssen Corona-Regeln eingehalten werden

(DAV). Die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung gelten in unterschiedlichen Intensitäten universell, auch wenn man daran zweifelt. Von Unternehmern kann die Einhaltung ebenso eingefordert werden wie von Ärztinnen und Ärzten.

Dies musste eine Ärztin aus Bad Dürkheim feststellen. Ihr wurde von dem Landkreis aufgegeben, die Corona-Regeln einzuhalten. Auch musste sie ihre „Keine Maskenpflicht“-Plakate abhängen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße) vom 17. August 2021 (AZ: 5 K 125/21.NW).

Ärztin als Coronaleugnerin?

Die Ärztin, u.a. Fachärztin für Allgemeinmedizin, ist Inhaberin einer Arztpraxis. Aufgrund von mehreren Beschwerden von Bürgern nahm eine Amtsärztin Mitte Mai 2020 mehrmals unangemeldete Begehungen der Praxis vor. Dabei wurden in der Praxis mehrere Aushänge festgestellt, die folgenden Wortlaut hatten:

  • „Es besteht KEINE MASKENPFLICHT in unserer Praxis.“
  • „In Hausarztpraxen besteht keine Maskenpflicht. Ich respektiere jedoch ihre Angst und setze gerne eine Maske auf, wenn Sie das möchten (auch wenn das aus wissenschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist).“
  • Weitere Plakate in den Praxisräumen hatten den Inhalt „Corona ist nicht gefährlicher als eine Grippe!“ und „Politiker treffen Entscheidungen ohne zuverlässige Datenbasis“.

Auch wurde im Wartebereich der Abstand nicht eingehalten. Mitarbeiter und Patienten trugen in der Praxis keine Schutzmasken. Daraufhin verfügte der Landkreis, dass die Corona-Maßnahmen eingehalten und die Plakate abgehängt werden.

Die Klägerin meinte, sie könne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen. Adressaten der Abstands- und Maskenpflichten seien ausschließlich die jeweiligen Personen selbst. Medizinisch sei der Nutzen der Masken ohnehin höchst zweifelhaft. Es bedürfe keiner Bevormundung oder Repression.

Arztpraxis: Corona-Regeln müssen eingehalten werden

Die Klage der Ärztin scheiterte. Sie muss für die Einhaltung der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sorgen.

Soweit die Klägerin monierte, sie könne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen, überzeugte sie das Gericht nicht. In der Verfügung wurde sie als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung lediglich aufgefordert darauf hinzuwirken, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden. Das hatte sie nicht getan. Daher musste sie auch die Plakate mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ abhängen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 23.09.2021

www.arge-medizinrecht.de