Behandlung durch Schamanen: Keine Rückerstattung der Kosten

Wer sich wegen einer schweren Krankheit erfolglos in die Hände eines Schamanen begibt, kann hinterher nicht die Kosten zurück verlangen. Es sei klar, dass man bei einer solchen Behandlung den Boden der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse verlässt, entschied das Oberlandesgericht Köln am 21. November 2012 (AZ: 16 U 80/12).

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall litt die Frau an einer mit den Methoden der Schulmedizin nicht heilbaren Krebserkrankung. Sie wandte sich deshalb an eine Frau, die auf einer Internetseite gemeinsam mit ihrem Ehemann für Reisen in ein Camp im peruanischen Regenwald warb. In dem Camp betätigen sich dieser Mann und sein Vater als Schamanen. Die krebskranke Frau führte Gespräche mit der Betreiberin der Website und entschied sich schließlich, eine schamanische Heilbehandlung mit Pflanzen und Säften vornehmen zu lassen. Die Frau meldete sich und ihren Ehemann zu einer fünfwöchigen Perureise zum Preis von rund 4.400 Euro pro Person an. Zusätzlich wandte sie etwas über 4.000 Euro für die Flüge nach Lima auf. Die Frau reiste in das Camp, brach die Reise jedoch im Hinblick auf die Verhältnisse vor Ort frühzeitig ab. Der erhoffte Behandlungserfolg blieb aus.

Das Oberlandesgericht Köln wies – ebenso wie bereits das Landgericht Köln – die Klage der Frau zurück. Sie habe mit der Anbieterin der Schamanenbehandlung keinen Reisevertrag abgeschlossen. Diese habe zwar an den Gesprächen mit der Klägerin teilgenommen und auch Informationen über die Reise sowie die Behandlung weitergegeben, allerdings sei sie nicht ihre Vertragspartnerin geworden. Aus diesem Grunde könnten keine Ansprüche an die Frau gerichtet werden. Sie sei für die Zustände vor Ort in Peru und die Umstände der Behandlung nicht verantwortlich. Sie habe die Kranke auch nicht über diese Zustände getäuscht. Ebenso wenig dürften ihre Äußerungen zu den Heilungschancen als verbindliche Zusicherungen zu verstehen sein. Der Klägerin und ihrem Ehemann sei bewusst gewesen, dass sie den Boden der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse verließen und daher sichere Heilungsversprechen nicht möglich gewesen seien.

Pressemitteilung vom 03.12.2012

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