Augenklinik darf kostenlose Eignungschecks anbieten

(DAV). Wer sich als Zahntechn(DAV). Kostenlose Sehtests bei Augenoptikern sind eine Selbstverständlichkeit. Doch wie sieht es aus, wenn eine Augenklinik ähnlich geartete kostenfreie Eignungschecks anbietet? Darf sie das?iker selbstständig macht und sich niederlassen will, muss den Meister im Zahntechniker-Handwerk machen. Es sei denn, es gibt eine Ausnahmebewilligung.

Sie darf. Allerdings dürfen nicht Ärzte die Eignungsteste durchführen. Entsprechend muss die Klinik diese Eignungschecks so bewerben, dass eindeutig klar ist, dass Patientenberater, nicht Ärzte, diese Sehtests durchführen. Das entschied das Oberlandesgericht München am 09. November 2017 (AZ: 29 U 4850/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte gegen eine Augenklinik geklagt, die mit einem kostenfreien Eignungscheck zum Thema refraktive Chirurgie und Korrektur der Fehlsichtigkeit mittels Lasik und Linsenbehandlung geworben hatte. Die Werbung erwecke den Eindruck, dass Ärzte der Klinik den Sehtest durchführten. Bei kostenlos durchgeführten Augenmessungen handele es sich um geldwerte Vergünstigungen. Führten Ärzte sie durch, seien sie unzulässig. Außerdem war die Wettbewerbszentrale der Meinung, dass solche Eignungschecks nicht handelsüblich seien.

Augenlaseroperationen: Ärzte dürfen keine kostenlosen Eignungschecks durchführen

In zweiter Instanz bekam sie teilweise Recht. In der Werbung der Klinik müsse deutlich werden, dass nicht Ärzte, sondern so genannte Patientenberater diese kostenlosen Sehtests durchführten. Dann handele es sich um eine handelsübliche und damit zulässige Zuwendung.

Kostenlose Augenmessung handelsüblich – für Kunden selbstverständlich

Bei den von Optikern oder sonstigem nichtärztlichem Personal angebotenen Augenmessungen zur Feststellung der grundsätzlichen Eignung für Augenlaseroperationen handele es sich um handelsübliche Nebenleistungen. Die Öffentlichkeit – Kunden und Patienten – seien seit Jahren daran gewöhnt, dass Optiker kostenlose Augenmessungen anböten. Für Kunden stellten sich Augenlaserbehandlungen zur Behebung der Fehlsichtigkeit und der Kauf einer Brille oder von Kontaktlinsen als Alternativen dar. Damit stünden Laserzentren wie die Augenklinik und Optiker im Wettbewerb um die gleichen Kunden. Diese seien an kostenlose Augenmessungen als „Service“‘ des Anbieters gewöhnt. Für eine Unterscheidung zwischen ihnen gebe es keinen Grund. Da die kostenlose Messung handelsüblich sei, empfinde der Kunde sie als Selbstverständlichkeit.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 27.03.2018

www.arge-medizinrecht.de