Arzt mit Drogen- und Medikamentenmissbrauch – Verlust der Approbation?

(DAV). Wer den Arztberuf ausüben will, muss gut ausgebildet und zuverlässig sein. Das Wohl der Patienten und die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung generell stehen im Vordergrund. Wer alkoholabhängig ist, Drogen oder Medikamente missbraucht, ist nicht für den Beruf geeignet. Welche Konsequenzen drohen?

Ein Arzt, der fortlaufend Drogen und Medikamente missbräuchlich nimmt, muss mit dem Verlust oder dem Ruhen der Zulassung (Approbation) rechnen. Die Suchtmittel beeinflussen seine Psyche und gefährden so die Patienten. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20. November 2020 (AZ: 4 L 789/20.MZ).

Drogen- und Medikamentenmissbrauch durch einen Arzt

Der Arzt ist 40 Jahre und hat vor etwa vier Jahren seine Approbation erhalten. Er ist in einer medizinischen Praxis angestellt. An seinem früheren Arbeitsplatz stahl er diverse Arzneimittel. Als seine Verurteilung wegen dieses Diebstahls bekannt wurde, ordnete das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die labor- und fachärztliche Untersuchung des Arztes an.

Das fachpsychiatrisch-neurologische Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Mann derzeit wegen des nahezu ständigen Gebrauchs von Drogen, Schlaf- und Beruhigungsmitteln sowie morphinhaltigen Schmerzmitteln gesundheitlich nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes geeignet sei. Seinen Konsum hatte der Arzt mit beruflichem und finanziellem Stress begründet.

Das Landesamt ordnete daraufhin das sofortige Ruhen der erteilten Approbation als Arzt an. Mit seinem Eilantrag wollte der Mann seine Wiederzulassung erreichen.

Nicht geeignet für den Arztberuf – Ruhen der Approbation

Das Verwaltungsgericht in Mainz lehnte den Eilantrag ab.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war das Ruhen der Approbation zu Recht angeordnet worden. Die gutachterlichen Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Antragsteller wegen der fortgesetzten Vergiftung mit Drogen und Medikamenten nicht in der Lage sei, zum Wohle seiner Patienten den Beruf als Arzt auszuüben.

Es fehle dem Antragsteller darüber hinaus auch die Einsicht, dass eine abstinenzorientierte Therapie notwendig sei. Er habe auch keine Motivation zur Veränderung seiner Situation. Das Gericht befürchtete daher eine dringende Gefährdung von Patienten.

Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Patienten und der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung allgemein war die vorläufige Berufsuntersagung gerechtfertigt. Und dies trotz Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Berufsfreiheit. Der Schutz der Patienten wiege schwerer, entschieden die Richter.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 09.02.2021

www.arge-medizinrecht.de