Arzt hinterzieht Steuern im großen Stil – Entzug der Approbation

(DAV). Hinterzieht ein Arzt Steuern, berührt dies zwar nicht direkt seine Tätigkeit als Arzt, kann aber trotzdem zum Entzug seiner Approbation führen.

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2020 (AZ: 13 A 296/19).

Der Arzt hatte über viele Jahre hinweg Steuern hinterzogen. In den Veranlagungszeiträumen 2004 bis 2007 und 2010 bis 2012 hatte er Einkommensteuer in Höhe von rund 155.000 Euro hinterzogen. Hinzu kam ein Versuch für das Jahr 2008.

Daraufhin war unter anderem seine Approbation widerrufen worden. Der Mediziner klagte, unter anderem mit dem Einwand, sein Fehlverhalten betreffe nicht das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis.

Verlust der Approbation nach Steuerhinterziehung?

Er hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg. Der Widerruf der Approbation sei rechtmäßig, entschieden die Richter. Ein Arzt sei unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitze, das für die Ausübung seines Berufs unbedingt nötig sei. Der Arzt habe ein Fehlverhalten an den Tag gelegt, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist. Mit diesem Vertrauen sei untrennbar verbunden das Schutzgut der Volksgesundheit. Patienten müssten die Gewissheit haben, „sich dem Arzt als ihrem Helfer uneingeschränkt anvertrauen zu können, und nicht etwa durch Misstrauen davon abgehalten werden, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen“.

Steuerbetrug: Arzt unwürdig zur Berufsausübung

Die Richter betonten, Unwürdigkeit könne auch dann vorliegen, wenn das Fehlverhalten nicht im beruflichen Umfeld auf Missfallen stoße oder das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis betreffe.

Entscheidend sei lediglich, dass es sich um eine gravierende Verfehlung handele, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig erschüttern könnte, sofern sie keinen Einfluss auf die Approbation habe.

Außerdem handele es sich zumindest um eine mittelbare berufsspezifische Pflichtverletzung: Der Arzt sei verpflichtet, das Einkommen aus seiner Tätigkeit als Arzt ordnungsgemäß zu versteuern.

Bei den Steuerhinterziehungen des Arztes handele es sich um ein schwerwiegendes Fehlverhalten. Er habe über einen langen Zeitraum seine Einnahmen als Arzt nicht bzw. nicht vollständig erklärt. Er habe sich persönlich bereichern wollen und der Allgemeinheit einen erheblichen Schaden zugefügt. Die Verschleierung seiner Einnahmen zeuge von erheblicher krimineller Energie. Solche Steuerhinterziehungen seien keine Kavaliersdelikte, sondern gravierende Straftaten.

Ein Arzt, der sich auf diese Weise strafbar mache, verliere das notwendige Vertrauen in seine Berufsausübung. Ein Gewinnstreben um jeden Preis stehe in scharfem Widerspruch zum Bild des helfenden Arztes, der seinen Beruf gewissenhaft und nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausübe.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 15.06.2020

www.arge-medizinrecht.de