Arzt darf auf jameda keine irreführenden Bezeichnungen benutzen

red/dpa. Für viele Ärzte ist www.jameda.de inzwischen eine wichtige Plattform, um ihr Leistungsprofil vorzustellen und zu bewerben. Sorgfalt ist geboten bei der genauen Formulierung. Wird ein falscher Eindruck erweckt, kann sich der Arzt unter Umständen eine Geldbuße wegen irreführender Werbung einhandeln.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall handelte es sich um einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, der außerdem über die Zusatzbezeichnung „Plastische Operationen“ verfügt. Von 1985 bis 2010 führte er Schönheitsoperationen in einer von ihm gegründeten Klinik für ästhetisch-plastische Chirurgie durch. Im Jahr 2004 eröffnete er eine Privatklinik für Schönheitsoperationen, deren leitender Arzt er ist.

Auf dem Arztsuche- und Arztbewertungsportal jameda gab er unter anderem an, „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ zu sein. Die zuständige Ärztekammer forderte ihn auf, seine Darstellung auf der Internetseite zu ändern. Unter anderem rügte sie, er werde dort unter dem Fachgebiet „Chirurgen“ gelistet sowie als „Plastischer und Ästhetischer Chirurg“ angekündigt. Tatsächlich verfüge er zwar über die Zusatzbezeichnung Plastische Operationen, nicht aber über die Gebietsbezeichnung „Allgemeine Chirurgie“ oder „Plastische und Ästhetische Chirurgie“.

In diesem Punkt gab das Gericht der Ärztekammer Recht (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 29. Januar 2019, AZ: OVG 90 H 3.18). Indem der Arzt bei jameda die Bezeichnung „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ führe, habe er vorsätzlich gegen das Verbot irreführender Werbung verstoßen.

Irreführend sei eine Werbung dann, wenn sie bei der angesprochenen Zielgruppe einen unrichtigen Eindruck vermitteln könne. Es sei dabei nicht erforderlich, dass die Täuschung tatsächlich eintrete. Ausschlaggebend sei ebenfalls nicht, wie der Werbende selbst seine Aussage verstanden haben wolle. Entscheidend sei ausschließlich der Eindruck beim jeweiligen Adressaten.

Die Beschreibung als „Arzt, Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ sei dazu geeignet, bei den Besuchern der Website den unrichtigen Eindruck zu vermitteln, der Mediziner sei Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie.

So erscheine in den sogenannten Basisdaten unter dem Namen, nach der Berufsbezeichnung „Arzt“, lediglich durch ein Komma getrennt die Bezeichnung „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“. Diese könne bei einem durchschnittlich informierten und situationsangemessen aufmerksamen Leser den Eindruck erwecken, es handele sich neben der Bezeichnung „Arzt“ um eine weitere qualifikationsbezogene Beschreibung.

Aus Sicht eines Nutzers sei nicht ausreichend erkennbar, dass der Arzt mit dem Begriff „Plastischer & Ästhetischer Chirurg“ lediglich ein Leistungsangebot oder einen Tätigkeitsschwerpunkt mitteile. Hiergegen spreche schon die sprachliche Verknüpfung mit der Bezeichnung „Arzt“, die eine formelle Qualifikation bezeichne. Der Mann musste eine Geldbuße von 4.000 Euro zahlen.

Keinen Verstoß konnte das Gericht darin entdecken, dass der Arzt bei jameda über das Suchverzeichnis „Chirurgen“ zu finden sei. Ebenso wenig verstoße es gegen das Verbot irreführender Werbung, dass er in seinem Lebenslauf die Angabe „Weiterbildung in Chirurgie“ aufgeführt habe.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 16.09.2019

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