Ärztliche Aufklärung muss Patienten eigenständige Entscheidung ermöglichen

München/Berlin (DAV). Die Rechtsprechung legt hohen Wert auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dazu gehört auch, dass die behandelnden Ärzte diesen bei einer Erkrankung über die verschiedenen Therapiemöglichkeiten so aufklären und informieren, dass er eigenständig entscheiden kann, welche Therapie und die damit verbundenen Chancen und Risiken er nutzen möchte. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25. September 2008 (AZ: 1 U 3198/07).

Aufgrund der Diagnose „Prostatakarzinom“ ließ sich ein 55-jähriger Patient Prostata und Samenblasen entfernen. Nach der Operation kam es zu massiven Komplikationen; seit dem Eingriff leidet er dauerhaft an Harninkontinenz und Impotenz. Der Mann klagte auf Schadensersatz. Er argumentierte, dass der behandelnde Arzt ihn nicht ausreichend über die möglichen Gefahren der Operation und alternative Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt habe.

Die Richter der zweiten Instanz urteilten, der Mann habe Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro. Nach ihrer Überzeugung war der Patient nicht ausreichend über Chancen und Risiken und alternative Therapiemöglichkeiten aufgeklärt worden. Damit sei die Operation ohne wirksame Einwilligung und rechtswidrig durchgeführt worden. Zwar habe der behandelnde Arzt dem Patienten die alternativen Therapien genannt, aber ihm vor allem die eigene Überzeugung vermittelt, dass nur eine Operation sinnvoll sei. Der Mann habe keine Informationen über andere Möglichkeiten – wie etwa eine Strahlentherapie – erhalten, auf deren Basis er eigenständig hätte abwägen und urteilen können.

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Pressemitteilung vom 29.04.2009

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