Arzt darf Rechnungsmahnung nicht über Patienten-Arbeitgeber schicken

(red/dpa). Ärzte unterliegen einer strengen Schweigepflicht. Halten sie diese nicht ein, haben Betroffene Anspruch auf Schmerzensgeld. Ärzte dürfen auch keine Mahnungen für ärztliche Rechnungen über den Arbeitgeber des Patienten an diesen senden.

Ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht zu einer Behandlung mit Botoxspritzen rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 1.200 Euro. Dies ist dann der Fall, wenn der Arzt die Mahnung über den Arbeitgeber an die Patientin schickt. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. Dezember 2019 (AZ: 8 U 164/19).

Schmerzensgeld wegen Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall behandelte der Arzt die Frau mit zwei Botoxspritzen. Dies geschah in einem Kosmetikstudio, das der Frau des Arztes gehört. Die behandelte Frau bezahlte die Rechnung nicht vollständig. Sie bemängelte, dass kein anhaltender Effekt eingetreten sei.

Die dritte Mahnung wegen dieser Rechnung sandte das Kosmetikstudio der Frau per Fax über deren Arbeitgeber.

Das Studio klagte dann auf Zahlung des Restbetrags. Die Frau wiederum verlangte ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro. Das Landgericht Wiesbaden wies die Zahlungsklage komplett ab und sprach der Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro zu. Diese Entscheidung bestätigte auch das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main.

Arztrechnung nicht über Arbeitgeber versenden

Es liege eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht vor, auch wenn die Rechnung über das Kosmetikstudio versandt worden sei. Es liege jedoch eine ärztliche Behandlung vor. Das Fax mit der dritten Mahnung habe eine Mitarbeiterin des Arbeitgebers erhalten. Damit habe die Gefahr bestanden, dass zu schützende Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich gewesen seien. Das Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro sei angemessen.

Da die Behandlung in dem Kosmetikstudio rechtswidrig war, brauchte die beklagte Frau den Rest der Rechnung nicht zu bezahlen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 15.01.2020

www.arge-medizinrecht.de