Niedergelassene Zahntechniker brauchen Meistertitel

(DAV). Wer sich als Zahntechniker selbstständig macht und sich niederlassen will, muss den Meister im Zahntechniker-Handwerk machen. Es sei denn, es gibt eine Ausnahmebewilligung.

Diese Vorgabe ist auch verfassungsgemäß. Der Schutz der Betroffenen vor Gesundheitsgefahren reicht aus, um einen Meistertitel zu fordern. Schließlich werden etwa Implantate dauerhaft in den Körper eingebracht. So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 20. November 2017 (AZ: 4 A 1113/13) in einem Grundsatzurteil entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Herrscht Meisterzwang für Zahntechniker?
Der Zahntechniker wollte sich niederlassen, konnte aber weder eine bestandene Meisterprüfung noch eine Ausnahmebewilligung vorweisen. Durch das Gericht wollte er feststellen lassen, dass der Meisterzwang verfassungswidrig ist. Außerdem unterstehe der Beruf des Zahntechnikers nicht der Handwerksordnung, sondern dem Medizinproduktegesetz.

Die Klage des Zahntechnikers scheiterte. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hält den Meisterzwang für das Zahntechniker-Handwerk für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Verfassungsmäßigkeit des Meisterzwangs im Grundsatz und für viele Bereiche des Handwerks bereits höchstrichterlich geklärt. Für Handwerke im Gesundheitsbereich – so auch für das Zahntechniker-Handwerk – gelten Besonderheiten. Diese machten eine besondere Prüfung erforderlich.

So gebe es anders als in den meisten anderen Handwerksberufen nicht die gesetzliche Möglichkeit, dass Altgesellen ohne Meisterbrief einen Betrieb selbstständig übernehmen könnten. Bei diesen Regeln gehe es um den Schutz vor Gesundheitsgefahren durch unsachgemäße Handwerksausübung. Das sei ein ausreichender Grund, damit die Vorschrift verfassungsgemäß ist.

Das Gericht wies in seinem Urteil auch darauf hin, dass Implantate dauerhaft im Körper blieben und so von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgehen könnte.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 05.04.2018

www.arge-medizinrecht.de