Russische Zahnärztin hat Anspruch auf Approbation in Deutschland

(dpa/red). Für Ärzte, die in anderen Ländern, so genannten Drittländern, ihr Medizinstudium absolviert haben, ist es nicht immer selbstverständlich, in Deutschland die Approbation zu erhalten. Die ‚Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes’ ist dabei Dreh- und Angelpunkt. Doch wie wird hier eigentlich verglichen?

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 20016 (AZ: 13 A 897/15).

Die in Russland geborene Frau hatte in Smolensk erfolgreich Zahnmedizin studiert. Sie war nach ihrem Studium zunächst angestellt, dann selbständig als Zahnärztin tätig. Nach ihrer Einreise nach Deutschland absolvierte sie mehrere Sprachkurse, diverse Fortbildungsveranstaltungen und ein Praktikum. 2008 wurde ihr eine vorübergehende Berufserlaubnis erteilt. Sie arbeitete daraufhin ein Jahr in einer Zahnarztpraxis. Im Anschluss daran hospitierte sie dort weiter bis zum 31. März 2013. Schon im Juli 2009 beantragte sie die Erteilung der Approbation als Zahnärztin, was die Bezirksregierung Köln jedoch verweigerte. Die Ausbildung der Frau sei nicht gleichwertig.

Gericht: Ausbildungsdauer kein Kriterium mehr

Die Zahnärztin klagte und bekam in der Berufungsinstanz Recht. Die Richter sahen die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes als gegeben an. Laut ZHG (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde) sei Zahnärzten, die in einem Drittland ihre Ausbildung gemacht haben, dann die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben sei. Das heißt, es darf keine wesentlichen Unterschiede geben. Der Begriff der „wesentlichen Unterschiede“ sei nach EU-Vorgaben neu definiert und insbesondere die Ausbildungsdauer nicht mehr als Kriterium vorgesehen.

Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sei deshalb anhand des Inhalts der Ausbildung zu bemessen. Hierbei komme auch der Wirksamkeit ihrer Vermittlung Bedeutung zu.

Berufserfahrung und lebenslanges Lernen

Die Richter waren der Meinung, dass die Zahnärztin ein möglicherweise bestehendes Defizit im Fach Zahnersatzkunde durch Berufserfahrung und „lebenslanges Lernen“ ausgeräumt habe. Das lebenslange Lernen umfasse alle „Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören“ könne. Die Möglichkeit, das lebenslange Lernen zu berücksichtigen, setze keine Leistungskontrolle voraus.

Die Zahnärztin hatte sich gegen die Entscheidung der Bezirksregierung rechtlich zur Wehr gesetzt. In einem solchen Fall hilft ein im Medizinrecht bewanderter Rechtsanwalt. Über die Anwaltssuche findet man einen Anwalt in seiner Nähe.

Pressemitteilung vom 05.12.2016

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