Patient darf OP-Termin absagen – kein Schadensersatz

(red/dpa). Wie weit darf Kritik gehen? Diese Frage beschäftigt auch Bewertungsportale im Internet immer wieder.

Nein, entschied das Amtsgericht München (28. Januar 2016; AZ: 213 C 27099/15). Über das Urteil berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Stornogebühr wegen Termin-Absage

Die Frau hatte mit einer Schönheitsklinik einen Operationstermin vereinbart. Sie wollte eine Magenballonbehandlung vornehmen lassen. Zwei Tage vorher sagte sie den Termin ab. Sie behauptete, aus gesundheitlichen Gründen dazu gezwungen gewesen zu sein. Die Klinik berechnete 60 Prozent der Behandlungsgebühren, insgesamt 1.494 Euro, und berief sich dabei auf die abgeschlossene Wahlleistungsvereinbarung.

Die Geschäftsbedingungen besagten unter anderem, dass bei Absage oder Verschiebung eines vom Patienten zugesagten Eingriffstermins die Klinik stets eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60 Euro brutto berechnet. Bei Abwesenheit des Patienten am Eingriffstag oder einer kurzfristigen Absage des Eingriffstermins erhebt die Klinik darüber hinaus eine Stornogebühr. Sie beträgt bei Absage

  • weniger als 14 Tage vor dem Eingriff 40 Prozent
  • innerhalb von 7 Tagen vor dem Eingriff 60 Prozent
  • innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff oder bei Abwesenheit am Eingriffstag 100 Prozent des Gesamtrechnungsbetrags brutto.

Als die Frau nicht zahlte, klagte die Klinik.

Geschäftsbedingungen unwirksam

Ohne Erfolg. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schönheitsklinik unwirksam seien. Die Richter gingen insbesondere auf die Auswirkung einer kurzfristigen Absage ein – Zahlung des gesamten Rechnungsbetrags plus Verwaltungsgebühr: „Der Patient muss demnach bei kurzfristiger Absage des Eingriffs mehr bezahlen als er bei Durchführung des Eingriffs zu leisten hätte“, erklärten die Richter. „Ein derart hoher Schaden ist völlig realitätsfern und offenkundig einseitig zugunsten des Verwenders festgelegt.“ Die Klinik habe nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum ihr bei Absage der OP ein höherer Aufwand entstehen sollte als bei dessen Durchführung. Eine solche Regelung sei einseitig zugunsten der Klinik festgelegt.

Darüber hinaus argumentierte das Gericht mit Hinweis auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Aufgrund dieses besonderen Verhältnisses sei es allgemein akzeptiert, dass ein Patient den Behandlungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen könne.

Pressemitteilung vom 13.06.2016

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