Auswahlermessen der Bezirksregierung bei Festlegung des Krankenhausplanes

Die öffentliche Hand muss dafür sorgen, dass eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern gewährleistet ist. Auch sollen die Pflegesätze sozial tragbar sein. Daher erstellt ein Bundesland Krankenhauspläne. Dies hat Vorteile für die Kliniken. Muss jedes Krankenhaus mit jeder Abteilung aufgenommen werden?

Nein. Bei der Erstellung des Krankenhausplanes hat die öffentliche Hand einen Ermessensspielraum. Sie ist nicht verpflichtet, jedes Krankenhaus in den Krankenhausplan aufzunehmen. Die zuständige Landesbehörde muss also nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, hat aber insbesondere das öffentliche Interesse, Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit, Erreichbarkeit und die Vielfalt der Krankenhausträger zu berücksichtigen. Ist die Auswahl rechtmäßig erfolgt, kann ein konkurrierendes Krankhaus nicht dagegen vorgehen, entschied das Verwaltungsgericht in Arnsberg. Geklagt hatte ein Krankenhausträger gegen die Aufnahme einer Palliativstation eines konkurrierenden Krankenhauses, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Begrenzte Aufnahme in den Krankenhausplan

Die Aufnahme in den Krankenhausplan hat für die Krankenhäuser wirtschaftliche Vorteile: Durch die Eintragung kann man finanzielle Förderung durch den Staat beantragen. Auch sind die Plankrankenhäuser per Gesetz gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zugelassen. Oftmals konkurrieren Krankenhäuser um die Aufnahme in den Krankenhausplan.

Über mehrere Jahre stritten sich drei Krankenhausträger über die Ausgestaltung des Krankenhausplanes hinsichtlich der Palliativmedizin im Raum Hamm. Neben dem späteren Kläger hatten auch ein evangelisches und ein katholisches Krankenhaus die Ausweisung einer Palliativstation beantragt. Im Laufe des Verfahrens hatten sich sowohl die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen als auch die Ärztekammer Westfalen-Lippe zu Gunsten des katholischen Krankenhauses ausgesprochen.

Zur Begründung ihrer im Jahr 2012 erfolgten Auswahlentscheidung hatte die Bezirksregierung Arnsberg ausgeführt, grundsätzlich böten alle drei Krankenhäuser Palliativmedizin nach aktuellsten Stand an. Nach Abwägung aller Angebote habe man sich für das katholische Krankenhaus ausgesprochen und dabei berücksichtigt, dass es über die bettenführenden Abteilungen Hämatologie, Innere Medizin und Strahlentherapie verfüge.

Der Krankenhausträger begründete seine Klage vor allem damit, die Bezirksregierung habe sich zu Unrecht allein darauf gestützt, mit welchen Disziplinen die Kliniken bisher in den Krankenhausplan aufgenommen seien. Die Behörde hätte das Leistungsspektrum der Krankenhäuser im Einzelnen prüfen müssen. Ihr eigenes medizinisches Angebot mit den großen Abteilungen Chirurgie, Unfallchirurgie und Neurochirurgie war unberücksichtigt geblieben.

Auswahlermessen der LandesbehördeDas Gericht hat die getroffene Auswahlentscheidung nicht beanstandet. Die Bezirksregierung sei zu Recht davon ausgegangen, dass alle drei Krankenhäuser geeignet gewesen wären. Auch bei der Einrichtung des Klägers handelt es sich um ein bedarfsgerechtes, leistungsfähiges und kostengünstig wirtschaftendes Krankenhaus.

Der Bezirksregierung stehe allerdings ein Auswahlermessen zu, das sie rechtmäßig ausgeübt habe. Bei der Entscheidung sein die vorgelegten Konzepte aller drei Krankenhäuser und deren Leistungsangebote einbezogen worden. Der Beurteilungsmaßstab sei nicht zu beanstanden. Die Bezirksregierung sei nicht verpflichtet gewesen, eine weitergehende vergleichende Bewertung der konkreten medizinisch-fachlichen Arbeit der beteiligten Krankenhäuser vor Ort durchzuführen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass sich die in dem ausgewählten Krankenhaus vorhandene Abteilung Strahlentherapie wesentlich ausgewirkt habe.

Pressemitteilung vom 05.03.2015

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