Zweigpraxis nur bei Verbesserung der Patientenversorgung

(DAV). Ob ein Facharzt eine Zweigpraxis einrichten darf, ist davon abhängig, ob dadurch die Patientenversorgung vor Ort verbessert wird. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn am Ort der Zweigpraxis eine Unterversorgung der Versicherten herrscht.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie aus Sachsen beim Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KV) einen Antrag auf eine Zweigpraxis gestellt. Seine ärztliche Versorgungstätigkeit sollte davon unberührt bleiben: In Brandenburg sollte die Praxis am Freitag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag von 7:00 Uhr bis 12:30 Uhr geöffnet sein. Außerhalb der Sprechstunden wollte der Arzt für Notfälle zur Verfügung stehen, einbegriffen seien prophylaktische Maßnahmen der Früherkennung von Darmkrebs.

Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag des Facharztes ab – ebenso wie den Widerspruch, den der Arzt dagegen einlegte. Mit der geplanten Zweigpraxis würde sich die ärztliche Versorgung vor Ort nicht verbessern. 


Der Arzt klagte. Jede Erweiterung des Angebots stelle eine Verbesserung der ärztlichen Versorgung dar. Er wolle Sprechzeiten gerade dann anbieten, wenn der andere dort praktizierende Vertragsarzt seine Praxis geschlossen habe. 


Die Klage des Arztes blieb jedoch in zwei Instanzen ohne Erfolg (Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. September 2017; AZ: L 24 KA 26/16). Das Gericht wies darauf hin, dass den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum zustehe, so dass die Entscheidung nur eingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliege.

Zweigpraxis einrichten: Wann liegt eine Verbesserung der Versorgung von Patienten vor?

Das Bundessozialgericht sehe drei Fälle, in denen eine Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis in Betracht komme.

1. An dem zweiten Ort bestehe eine Unterversorgung von Patienten. Eine solche lasse sich hier aber nicht feststellen, werde von dem Arzt auch nicht behauptet.

2. Eine Versorgungsverbesserung für Patienten sei auch bei einer qualitativen Verbesserung der Versorgung gegeben – etwa wenn der Arzt ein differenzierteres Leistungsspektrum oder eine besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anbiete. Auch das sei hier nicht der Fall.

3. Wenn die Zweigpraxis eine Verbesserung der quantitativen vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten bedeute. Zwar könnte das Angebot von Abend- und Wochenendsprechstunden eine solche quantitative Verbesserung des Versorgungsangebots darstellen. Dass die Zweigpraxis das anbieten wolle, führe aber noch nicht zwingend zu einer Verbesserung der Versorgung von Versicherten.

Nachteile könnten sich daraus ergeben, dass die Patienten für die weitere Behandlung in der Woche einen anderen Arzt aufsuchen müssten. Das verursache mehr Aufwand und zusätzliche Kosten und mache die Versorgung durch eine Zweigpraxis unwirtschaftlich. Die KV sei nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Mediziner nicht in der Lage sei, die Patienten in der Zweigpraxis auch in der Woche zu betreuen. Die Entfernung zwischen dem Sitz der Praxis des Arztes und dem Ort der Zweigpraxis schließe das aus. Der Arzt wolle im Kern eine notärztliche Versorgung zu bestimmten Sprechzeiten anbieten, nicht aber eine hausärztliche Versorgung im eigentlichen Sinne. Vor diesem Hintergrund sei es nicht fehlerhaft, wenn die KV davon ausgehe, dass die Nachteile überwögen und die beabsichtigte Zweigpraxis nicht genehmigt habe.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 05.04.2018

www.arge-medizinrecht.de