Zahnärztliches MVZ: Nur Vertragszahnärzte dürfen Vorbereitungsassistenten ausbilden

(DAV). In einer zahnärztlichen Einzelpraxis darf nur der Praxisinhaber einen Vorbereitungsassistenten ausbilden, nicht jedoch angestellte Zahnärzte. Dasselbe gilt analog auch für ein zahnärztliches MVZ.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte ein zahnärztliches Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) geklagt. Das MVZ wollte eine Zahnärztin als Vorbereitungsassistentin beschäftigen und beantragte die Genehmigung.

Das wurde jedoch abgelehnt: Pro Vertragszahnarzt sei nur die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten möglich. Ein in seiner Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt könne seiner Ausbildungsverpflichtung nur gegenüber einem einzigen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit gerecht werden. Er habe auch nicht die Möglichkeit, die Ausbildung eines weiteren Assistenten auf einen seiner angestellten Zahnärzte zu übertragen.

Dasselbe müsse für ein MVZ gelten. Das MVZ als solches sei dem Vertragszahnarzt gleichzusetzen – nicht der darin tätige angestellte Zahnarzt. In der Vorbereitungszeit werde der Vorbereitungsassistent mit den besonderen Bedingungen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit vertraut gemacht. Da sein Ansprechpartner der Vertragszahnarzt oder in einem MVZ der ärztliche Leiter sei, müsse er diesem auch zugeordnet werden.

Das sah das Sozialgericht Düsseldorf auch so (Entscheidung vom 5. Dezember 2018, AZ: S 2 KA 77/17). Ein Praxisinhaber sei verpflichtet, den Vorbereitungsassistenten auf die Tätigkeit als frei praktizierender Kassenzahnarzt und die damit verbundenen zahnärztlichen Pflichten und Rechte vorzubereiten. Hierzu gehörten auch Abrechnungs- und Vertragskenntnisse, die ein frei praktizierender Kassenzahnarzt benötige.

Solchen Ausbilder-Anforderungen genüge aber nur ein Praxisinhaber oder bei einem MVZ ein Vertragszahnarzt. Nur diese Personen böten die Gewähr, die spezifisch vertragszahnärztlichen Belange in die Ausbildung einzubringen.

Angestellte Zahnärzte erfüllten die notwendige Eignung eben nicht. Sie rechneten nicht selbst gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab, trügen nicht das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit und seien für die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags nicht persönlich verantwortlich. Der Status des angestellten Zahnarztes und die daraus folgenden Rechte und Pflichten im Bereich der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung seien mit denen des zugelassenen Vertragszahnarztes also nicht identisch.

Bezogen auf ein zahnärztliches MVZ bedeute das, dass allein die dort tätigen Vertragszahnärzte jeweils einen Vorbereitungsassistenten ausbilden dürften.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 22.03.2019

www.arge-medizinrecht.de