Wunschoperateur muss schriftlich festgelegt werden

(red/dpa). Vertrauen zu seinem behandelnden Arzt zu haben, ist wichtig. Das gilt auch für Operationen. Möchte man als Patient von einem bestimmten Arzt operiert werden, muss man dies vor der OP zweifelsfrei und deutlich schriftlich festlegen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Patient litt unter einer andauernden Behinderung der Nasenatmung und häufigen Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Im Krankenhaus vereinbarte er für die geplante Operation eine Chefarztbehandlung. Er wurde dann von einem anderen Arzt als Vertreter des Chefarztes komplikationslos operiert. Eine Nachblutung nach der OP konnte durch Tamponaden gestoppt werden.

Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler

Der Patient verlangte Schadensersatz, unter anderem Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 Euro. Die Operation sei nicht angezeigt gewesen, so der Mann, außerdem sei sie nicht wie vereinbart vom Chefarzt und außerdem noch fehlerhaft ausgeführt worden. Darüber hinaus war der Mann der Meinung, dass die nach der Operation aufgetretene Nachblutung nicht sachgemäß behandelt worden sei. Wegen der erlittenen Angst vor dem Verbluten sei er traumatisiert und befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung.

Keiner der Vorwürfe hatte vor Gericht Bestand. Der vom Gericht herangezogene Sachverständige bescheinigte dem Arzt, fehlerfrei operiert zu haben. Der Eingriff sei auch angezeigt gewesen gewesen, da die nicht-operative Therapie keinen Erfolg gezeitigt habe.

Keine schriftlich festgelegte Wahl des Operateurs

Ebenso wenig waren die Richter der Meinung, nur der Chefarzt hätte den Patienten operieren dürfen. In der Tat könne eine Einwilligung zur OP, bei der der Patient eine Absprache über die Person des Operateurs getroffen habe, nicht in eine allgemeine Einwilligung zur Operation durch andere Ärzte umgedeutet werden. Aber dies sei hier nicht der Fall. Eine derartige Erklärung enthalte der vom Patienten abgeschlossene Wahlleistungsvertrag ebenso wenig wie seine Einverständniserklärungen. Der Vertrag benenne außerdem ausdrücklich den späteren Operateur des Mannes als ärztlichen Vertreter des Chefarztes. Das könne man so verstehen, dass der Patient auch mit einer vom Vertreter ausgeführte Operation einverstanden gewesen sei.

Pressemitteilung vom 27.03.2015

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