Wahlärztin auch in Teilzeit?

(DAV). Wer eine bevorzugte Behandlung durch einen leitenden oder besonders qualifizierten Arzt im Krankenhaus wünscht, kann dies vereinbaren. Er muss aber für diese Wahlleistungsvereinbarung durch den Wahlarzt („Chefarztbehandlung“) ein zusätzliches Honorar zahlen. Dabei kann sich die Frage stellen, ob auch in Teilzeit angestellte Ärzte einer Klinik Wahlarztleistungen auf eigene Rechnung erbringen dürfen, und ob es eine wöchentliche Mindeststundenzahl gibt.

Grundsätzlich ist eine Teilzeitanstellung kein Hindernis für die Abrechnung von Wahlarztleistungen. Wer auch nur rund vier Stunden pro Woche in Teilzeit in einem Klinikum angestellt ist, kann Wahlärztin sein. Erforderlich ist lediglich, dass der Wahlarzt im Krankenhaus angestellt oder verbeamtet ist. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Es kommt somit allein auf die Qualifikation und fachliche Expertise an.

Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts Bielefeld vom 19. April 2021 (AZ: 4006 C 131/20).

Darf Teilzeitärztin auch Wahlleistungen abrechnen?

Die Klägerin ist als Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie in einem Klinikum angestellt. Sie hat einen Teilzeitvertrag über durchschnittlich vier Stunden wöchentlicher Arbeitszeit. Sie ist berechtigt, in dem Klinikum Wahlleistungen unter eigener Rechnung zu erbringen. Zudem hat sie eine eigene Praxis, in der sie ambulant tätig ist.

Mit einer Patientin, die von der Klägerin auch ambulant betreut wurde, schloss sie eine Wahlleistungsvereinbarung für eine Behandlung in dem Klinikum ab. Nach erfolgter Behandlung sollte die Patientin 2135,62 € zahlen. Dies tat sie jedoch nicht, worauf hin die Ärztin klagte.

Patient muss Wahlarztbehandlung zahlen

Die Fragen, die in dem Urteil behandelt werden, sind auch vor dem Hintergrund interessant, dass einige private Krankenversicherung dazu übergehen, für die Abrechnung einer wahlärztlichen Leistung zu verlangen, dass die Teilzeitanstellung in einer Klinik mindestens 20 Stunden pro Woche umfasst.

Dies sieht das Amtsgericht Bielefeld ganz anders: Demnach reicht es aus, dass eine Teilzeiteinstellung mit einer eigenen Liquidationsberechtigung besteht. Üblicherweise werden nur solche Ärztinnen und Ärzte angestellt und mit der Erlaubnis ausgestattet, Wahlleistungen auf eigene Rechnung zu erbringen, die entsprechend qualifiziert und erfahren sind. „Das Vertrauen des Patienten auf die besondere fachliche Kompetenz des Arztes wird dadurch geschützt, dass eben nur angestellte und beamtete Ärzte mit eingeräumten Liquidationsrecht als Wahlarzt tätig werden dürfen“, so das Gericht.

Das Amtsgericht verneinte weitergehende Anforderungen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Teilzeitstelle eine bestimmte Mindeststundenzahl umfasst. Allein maßgeblich und für Patienten von Belang ist die fachliche Expertise auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Das Gericht verurteilt daher die Patientin, das Honorar auf Grundlage der wirksamen Wahlleistungsvereinbarung zu bezahlen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 14.09.2022

www.arge-medizinrecht.de