Voraussetzungen von Krankengeld bei fortgesetzter Erkrankung

(DAV). Eine Unterbrechung in der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann für Versicherte erhebliche Folgen haben: Sowohl die Krankengeldleistung selbst endet als auch – sofern das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestand – die kostenfreie Pflichtmitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Es kommt also darauf an, in wessen Verantwortung eine Verspätung fiel, in die des Versicherten oder Krankenkasse/Arzt. Das Bundessozialgericht verbesserte die Rechtlage und auch der Gesetzgeber tat dies 2019.

Grundsätzlich sollte man die Verzögerung der rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vermeiden. Hat der Versicherte diese zu verantworten, entfällt der Anspruch auf Krankengeld, womöglich auch der auf eine kostenfreie Krankenversicherung. Nimmt der Patient einen rechtzeitig vereinbarter Arzttermin aufgrund einer überfüllten Arztpraxis aus eigenem Entschluss heraus nicht wahr, entfällt der Schutz. Dies entschied das Landessozialgericht Chemnitz am 26. Januar 2022 (AZ: L 1 KR 293/21).

Erleichterungen beim Krankentagegeld

Allerdings hat sich die Rechtslage mittlerweile geändert, informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Krankengeldbezieher, die nur noch kraft eines Krankengeldanspruches versichert sind, haben weiterhin einen Anspruch auf Krankengeld, wenn innerhalb eines Monats die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bescheinigt wird. Dies gilt jedoch nicht für Versicherte, die wegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses pflichtversichert sind. Dann gilt die „Fristverlängerung“ nicht, warnen die DAV-Medizinrechtsanwälte.

Arztpraxis voll – keine Lust zu warten – kein Krankentagegeld

In dem vom Landessozialgericht entschiedenen Fall ging der Versicherte am Tag des Ablaufes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu seiner Hausärztin. Weil die Praxis völlig überfüllt war, hätte er mit erheblichen Wartezeiten rechnen müssen. Wegen seines Gesundheitszustandes (Schmerzen) wollte er sich das nicht zumuten und verließ die Praxis wieder. Am Folgetag war die Hausarztpraxis regulär geschlossen, die Arbeitsunfähigkeit wurde sodann am übernächsten Tag festgestellt.

Die Krankenkasse stellte die Krankengeldzahlung ein: Das Beschäftigungsverhältnis war beendet und es fehlte für das Fortbestehen eines Anspruchs auf Krankengeld an der lückenlosen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Krankengeld wäre es erforderlich gewesen, die Arbeitsunfähigkeit am nächsten Werktag nach Ablauf der vorausgehenden Bescheinigung erneut ärztlich feststellen zu lassen (§§ 44, 46, 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Im Verfahren vor dem Sozialgericht wandte der Versicherte – erfolglos – ein, er sei auch an den Tagen, in denen keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, arbeitsunfähig gewesen. Er habe sich auch nicht vordrängeln wollen im vollen Wartezimmer. Er hätte alles in seiner Macht Stehende getan, um seine Ansprüche zu wahren. Zudem habe es einen kurzen Kontakt mit einer angestellten Ärztin gegeben.

Versicherter für Verspätung verantwortlich – kein Krankentagegeld

Das Sozialgericht entschied bereits, dass kein Anspruch auf Krankengeld mehr bestand. Das Landessozialgericht in Chemnitz wies die Berufung des Patienten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurück.

Die Krankenkasse ist dann verantwortlich, wenn die Ursache für die Verspätung des Arzt-Patienten-Kontakts in der Sphäre des Vertragsarztes (bzw. dessen Praxispersonals) liegt. Der Untersuchungstermin wurde hier aber nicht auf Betreiben der Arztpraxis verschoben. Auch muss es zu einem Arzt-Patienten-Kontakt kommen. Erforderlich ist, dass dem Kontakt ein entsprechendes Schriftstück („Bescheinigung“) folgt. Auch dazu kam es nicht.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 10.03.2023

www.arge-medizinrecht.de