Verurteilung wegen Straftat: Verlust der Zulassung als Arzt

(red/dpa). Die Bevölkerung muss Ärzten vertrauen können. Und zwar ohne Vorbehalt. Wird ein Arzt wegen einer Straftat verurteilt, schadet dies dem Vertrauen. Der Arzt kann dann seine Approbation verlieren. Gilt das aber auch dann, wenn die Tat nichts mit seiner Tätigkeit als Arzt zu tun hat?

Handelt sich um eine schwere Straftat, erfolgte sie über einen längeren Zeitraum oder ist der Schaden besonders hoch, kann sich die Person damit als unwürdig erweisen, als Arzt zu arbeiten. Der Arzt verliert dann seine Zulassung. Dies gilt etwa dann, wenn er seine eigene Krankentagegeldversicherung betrogen hat. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München vom 28. Juni 2017 (AZ: 21 B 16.2065).

Arzt: Verlust der Approbation wegen Verurteilung?

Die Ärztin hatte im Jahr 1982 eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Diese diente zur Absicherung eines Verdienstausfalls aufgrund von Arbeitsunfähigkeit.

Von August 2007 bis Dezember 2008 und von Mai 2011 bis Oktober 2011 erklärte die Ärztin in 22 Fällen mit vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gegenüber ihrem Versicherer, arbeitsunfähig zu sein.

Tatsächlich war sie jedoch in den Zeiträumen der angeblichen vollständigen Arbeitsunfähigkeit an 118 Tagen in ihrer Praxis als selbstständige Ärztin tätig. Darüber hinaus hielt sie sich im Ausland auf und arbeitete unter anderem auch als Schiffsärztin. Insgesamt erhielt sie ungerechtfertigt über 65.000 Euro Krankentagegeld von ihrer Versicherung.

Die Ärztin wurde im August 2014 wegen Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Im April 2015 widerrief die Regierung von Oberbayern die Approbation der Ärztin. Dagegen klagte sie.

Verlust der Zulassung als Arzt bei strafrechtlicher Verurteilung

Die Klage war letztlich ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Frau unwürdig sei, als Ärztin zu arbeiten. Besonders schwer ins Gewicht falle die Anzahl der Betrugsfälle, die Begehung der Tat über einen längeren Zeitraum und der hohe Schaden. Diese Umstände ließen auch im Hinblick auf die Prognoseentscheidung keine andere Bewertung zu, so das Gericht.

Auch wenn eine Straftat nicht im Patientenverhältnis oder in der Berufstätigkeit als Arzt begangen werde, kann eine Unwürdigkeit gegeben sein. Die Bevölkerung müsse der Ärzteschaft voll vertrauen können. Es dürfe keinen Zweifel daran geben, dass der Arzt zur Berufsausübung geeignet sei. Wer aber derartige Straftaten begehe, gefährde das grundsätzlich und müsse daher mit dem Verlust der Zulassung als Arzt rechnen.

Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins DAV kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen ist beim Verlust der Approbation die Art der Straftat, der Schaden, eine mögliche Prognoseentscheidung für das künftige Verhalten des Betroffenen und anderes. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Medizinrecht findet man in der Anwaltssuche.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 15.03.2018

www.arge-medizinrecht.de