Verfassungsbeschwerde auf Zulassung zum Medizinstudium erfolglos

(DAV). Plätze für ein Medizinstudium sind begehrt, die Zulassungshürden hoch. Wenn man die Hochschulreife besitzt, hat man grundsätzlich einen Anspruch auf ein Hochschulstudium. Die Ausbildungskapazitäten sind aber begrenzt – auch weil die Professoren der Humanmedizin ein Recht auf Forschungsfreiheit haben.

Dies bedingt, dass nicht sämtliche Kapazitäten für Humanmedizin an einer Universität nur für die Lehre vorgehalten werden müssen. Das Land und die Universität haben das Recht, gewisse Kapazitäten auch für die Forschung vorzusehen. Dies mussten mehrere Studienplatzbewerber erfahren, die mir ihrer Verfassungsbeschwerde scheiterten. Sie wollten gerichtlich die Zulassung zum Medizinstudium erstreiten. Dies folgt einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 10. März 2021 (AZ: Lv 14/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Mit Hilfe des Gerichts zum Medizinstudium?

Die Beschwerdeführer wehrten sich vor Gericht dagegen, im zentralen Vergabeverfahren keinen Studienplatz erhalten zu haben. Auch beim Oberverwaltungsgericht bekamen sie keine Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Sie meinten, hierdurch in ihrem Recht auf Zugang zum Hochschulstudium verletzt zu sein.

Zwar gibt es laut Verfassungsgerichtshof grundsätzlich ein Recht auf Zugang zu einem Studium an einer saarländischen Hochschule. Absolute Zulassungsbeschränkungen müssen sich daran messen lassen und verfassungsgemäß sein. Im Umkehrschluss bedeutet das aber nicht, dass die Bereitstellung von Studienplätzen stets Vorrang vor allen sonstigen Belangen des Wissenschaftsbetriebes hat.

Zugang zum Medizinstudium bleibt beschränkt

Die Beschwerdeführer wiesen darauf hin, dass die Zahl der Semesterwochen, die der Lehre zur Verfügung stünden, im Saarland höher sei als in den Berechnungen der Lehrkapazitäten veranschlagt.

Daraus ließ sich aber kein Anspruch herleiten. Eine Hochschule kann grundsätzlich frei entscheiden, in welchen zeitlichen Formen und Abschnitten sie die von den Ausbildungsordnungen vorgesehenen Lehrinhalte vermittelt. Die Beschwerdeführer hätten also darlegen müssen, warum ihr Recht auf Zugang zur Hochschulausbildung vorrangig gegenüber der gleichfalls grundrechtlich geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit ist. Dies konnten sie aber nicht, erklärten die Richter. Zur Forschungsfreiheit gehört eben auch die freie Entscheidung über die zeitliche Gestaltung der Lehre.
Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 18.06.2021

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