Urologe beachtet Hygienestandards nicht – Entzug der Zulassung

(red/dpa). Zum Schutz der Patienten werden nur Ärztinnen und Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, die auch geeignet sind. Andernfalls erhalten sie die Zulassung nicht oder sie wird wieder entzogen. Dies gilt auch, wenn Hygiene- und Arbeitsschutzstandards nicht beachtet werden.

Patienten haben Anspruch darauf, ordentlich und nach den neuen Standards behandelt zu werden. Ein Arzt kann seine Zulassung verlieren, wenn er seine Praxis ohne Beachtung der Hygiene- und Arbeitsschutzstandards betreibt. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart am 29. November 2018 (AZ: S 5 KA 647/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Hygienestandards nicht beachtet – Arzt verliert Zulassung

Das zuständige Gesundheitsamt kann so genannte infektionshygienische Begehungen durchführen. Bei einer solchen Begehung wurden bei einem Urologen erhebliche Mängel festgestellt. Die Praxisräume waren vermüllt, bei Hygiene und Arbeitsschutz gab es erhebliche Mängel. Gültige Standards hatte der Mediziner seit Jahren nicht umgesetzt, sie waren ihm teilweise auch nicht bekannt.

Bei einer zweiten Begehung wurden weitere Mängel festgestellt. Die „infektionshygienischen Verhältnisse“ in der Praxis entsprachen nicht einmal im Ansatz den Anforderungen. Man fand eine größere Anzahl ursprünglich steriler Einmalprodukte, deren Verfallsdatum teilweise seit mehreren Jahren abgelaufen war. Auch waren Instrumente nicht verpackt oder verschmutzt. Der Urologe wandte sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Entzug der vertragsärztlichen Zulassung verhältnismäßig

Das Sozialgericht in Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Berufungsausschusses. Der Arzt habe seine Pflichten grob verletzt, da er seine Praxis ohne Beachtung der seit Jahren gültigen Hygiene- und Arbeitsschutzstandards betreibe. Er habe auch eine Verfügung des Regierungspräsidiums nicht beachtet, wonach er Patienten im Wartezimmer nicht weiter behandeln durfte. Allein deshalb könne ihm die Zulassung entzogen werden.

Der Entzug der Zulassung sei auch im Hinblick auf die Rechte des Urologen verhältnismäßig. Es diene der Sicherung des gewichtigen Gemeinwohlbelangs, ausschließlich geeignete Ärzte zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 06.09.2019

www.arge-medizinrecht.de