Unwahre Behauptungen über Kliniken und Klinikbetreiber sind zu unterlassen

(DAV). In Deutschland wird weiter um die Privatisierung von Krankenhäusern gerungen. Dies wird von den politischen Akteuren unterschiedlich beurteilt – je nach Farbe. In der Diskussion dürfen Politiker aber nicht einfach Dinge behaupten, die sie nicht nachweisen können.

Dies musste die Sozialministerin des Landes Sachsen-Anhalt erfahren. Sie hatte behauptet, drei Kliniken würden ihre Gewinne an den Betreiber ins Ausland transferieren. Diese Aussage konnte sie nicht nachweisen. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro hat sie solche Behauptungen künftig zu unterlassen, so das Oberlandesgericht Naumburg am 23. Juli 2020 (AZ: 9 U 70/20). Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), war die Aussage geeignet, das Ansehen des Klinikbetreibers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

Geschäftsschädigende Äußerung über Krankenhäuser untersagt

Die Klägerinnen der Ameos-Gruppe betreiben Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt. Es geht um eine Behauptung der Sozialministerin des Landes Sachsen-Anhalt. Auf dem Neujahrsempfang sprach sie sich gegen eine zu dieser Zeit diskutierte Privatisierung der Klinikum Burgenland GmbH und Überführung in die Ameos-Gruppe aus. Sie wurde mit der Aussage in der Presse zitiert, dass bei ihrer Warnung eine Rolle gespielt habe, „welche opulenten Gewinnsummen die in Zürich ansässige Gruppe jährlich ins Ausland transferiere“.

Dagegen wendet sich die Klage mit Erfolg.

Unwahre Behauptungen sind zu unterlassen – Ordnungsgeld

Nachdem die Krankenhausbetreiber beim Landgericht noch unterlagen, hatten sie beim Oberlandesgericht in Naumburg Erfolg. Es verurteilte die Sozialministerin es zu unterlassen, zu behaupten, die Betreiber transferierten jährlich opulente Gewinnsummen ins Ausland. Ihr wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.

Der Wahrheitsgehalt der Äußerung konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Sie beruhte nur auf Mutmaßungen. Gleichzeitig war sie aber geeignet, das Ansehen der Mitglieder der Ameos-Gruppe und damit auch der Klägerinnen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Daher bestand der Anspruch, solche Äußerungen zu unterlassen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 03.05.2021

www.arge-medizinrecht.de