Unfallversicherung muss bei Arztfehler nicht bezahlen

Gibt es in einer Unfallversicherung die Klausel, dass ein Risikoausschluss für Gesundheitsbeeinträchtigung durch Heilbehandlungen besteht, gilt diese Klausel auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern. Selbst wenn der Arztfehler ein „Unfall“ war, muss die Unfallversicherung dann nicht zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 9. Juli 2014 (AZ: 5 U 89/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Wegen plötzlicher Brustschmerzen begab sich eine Frau in die Klinik. Die Ärzte mussten ihr eine Stentprothese im Beckenbereich einsetzen, wobei die Arterie verletzt wurde. Deswegen musste ein Bypass gelegt werden. Wegen einer Wundheilungsstörung kam es dann zu wiederholten Bypassverschlüssen. In der Folge musste ein Bein wegen schwerer Durchblutungsstörungen amputiert werden. Die Frau verlangte von ihrer Unfallzusatzversicherung Leistungen. In der Versicherung waren Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Zwar stelle die Verletzung der Beckenarterie im Rahmen der Operation einen „Unfall“ gemäß der Vertragsbedingungen dar. Jedoch seien Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Dies betreffe jede therapeutische Maßnahme, auch eventuelle ärztliche Behandlungsfehler. Der Verlust des Beines beruhe auf Komplikationen infolge der Operation am Bypass. Es habe sich damit eine in der medizinischen Behandlung enthaltene Gefahr realisiert. Daher könne die Frau keine Ansprüche geltend machen.

Pressemitteilung vom 18.03.2015

www.arge-medizinrecht.de