Umfassende Aufklärung vor Schönheitsoperation

Gerade vor rein kosmetischen Operationen muss ein Arzt seine Patienten umfassend auch über seltene Risiken und Konsequenzen der Operation aufklären. Tut er das nicht, verstößt er gegen seine Berufspflichten. Über dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (Berufsgericht für Heilberufe) vom 30. Juli 2009 (Az: BG-H 1/09.MZ) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im Rahmen einer Schönheitsoperation führte ein Arzt bei seinem Patienten ambulant eine Fettabsaugung aus der Bauchdecke durch. Am Operationstag legte er dem Patienten die Operationseinwilligung zur Unterschrift vor, in der verschiedene mögliche Komplikationen genannt waren. Über mögliche Durchblutungsstörungen der Haut klärte der Arzt jedoch nicht auf. Nach der Operation verfärbte sich die Bauchdecke des Patienten teilweise dunkel. Der Mann musste einen Monat lang stationär behandelt und viermal operiert werden. Dabei wurde ihm nekrotische, also abgestorbene Teile der Bauchwand entfernt.

Mit seinem Verhalten habe der Arzt schuldhaft seine Berufspflichten verletzt, entschieden die Richter und verurteilten den Mann zu einer Geldbuße von 10.000 Euro. Außerdem erhielt er einen Verweis. Er habe seinen Patienten nicht ausreichend informiert. Vor rein kosmetischen Operationen müsse der Arzt den Patienten besonders umfassend und sorgfältig aufklären, dabei das Für und Wider der kosmetischen Operation mit allen Konsequenzen und Risiken durchaus drastisch und schonungslos darstellen. Das gilt ebenso für Konsequenzen, die auch nur entfernt als eine Folge des Eingriffs in Betracht kommen können. Dem Patient müsse es nach der Aufklärung möglich sein, genau abzuwägen, ob er einen etwaigen Misserfolg oder sogar bleibende gesundheitliche Beeinträchtigungen in Kauf nehmen wolle. Der Arzt hatte eingeräumt, nicht mit seinem Patienten über mögliche Komplikationen wie Hautnekrosen oder Darmperforationen gesprochen zu haben. Damit habe er die erforderliche intensive Aufklärung schuldhaft unterlassen.

Hin zu komme, dass er gegen seine ärztliche Dokumentationspflicht verstoßen habe. Die Protokollierung sowohl der Operation als auch der Nachsorge sei nicht ausreichend gewesen.

Pressemitteilung vom 25.08.2010

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