Transportkosten zur Dialysebehandlung erstattungsfähig?

(DAV). Wer eine Dialyse benötigt, muss meist mehrfach die Woche zur sogenannten Blutwäsche. Nicht immer können die Patientinnen und Patienten selbstständig dorthin, sondern sind aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf einen Transport zur Dialysebehandlung angewiesen. Muss die private Krankenversicherung diese Kosten übernehmen?

Es kommt auf den Vertrag mit der Krankenversicherung an und den Versichertentarif. Ist dort geregelt, dass lediglich die Transportkosten für eine „ambulante Operation“ oder eine „stationäre Heilbehandlung“ übernommen werden, fällt der Transport zur Dialysebehandlung nicht darunter. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgericht Nürnberg vom 28. Februar 2022 (AZ: 8 U 224/21).

Muss Krankenversicherung Transportkosten zu Dialyse tragen?

Die Patientin muss dreimal die Woche zur Blutwäsche (Dialyse). Aufgrund ihres Gesundheitszustandes musste sie von Februar 2019 bis November 2019 zu dieser Behandlung transportiert werden. Insgesamt entstanden Transportkosten in Höhe von rund 4300 €.

Die Patientin, die 3,5 km entfernt von der Dialysestation wohnt, meint, dass die Krankenversicherung diese Kosten übernehmen müsse. In den Versicherungsbedingungen sei geregelt, dass die „Aufwendungen für medizinisch notwendige Transportkosten im unmittelbaren Zusammenhang mit einer ambulanten Operation“ übernommen werden. Ebenfalls seien „erstattungsfähig stationäre Heilbehandlungen, deren Aufwendung für medizinisch notwendige Transport zum oder vom Krankenhaus“.

Die Krankenversicherung interpretiert diese Bedingungen anders und lehnt eine Erstattung der Kosten ab. Diese seien nicht Teil des Krankenversicherungsvertrages.

Das Landgericht hatte der Klage der Patienten noch im Wesentlichen stattgegeben und die Krankenversicherung zur Übernahme der Transportkosten verurteilt. Nach Auffassung des Landgerichts weist eine Dialysebehandlung einen teilstationären Charakter auf.

Gericht: Transport zur Dialyse ist keine ärztliche Leistung

Die Berufung der Krankenversicherung ist aber beim Oberlandesgericht erfolgreich. Dies entschied, dass die Versicherung die Transportkosten nicht übernehmen muss.

Das Gericht bezog sich auf die Versicherungsbedingungen der Krankenversicherung. Diese seien auch für den durchschnittlich verständigen Bürger eindeutig. Eine Dialysebehandlung in einer Gemeinschaftspraxis niedergelassener Ärzte ist weder eine „ambulante Operation“ noch eine „stationäre Heilbehandlung“.

Und das Gericht beschäftigte sich auch mit der Frage, ob ein operativer Eingriff dadurch vorliegen könnte, dass ein Zugang zu den Schläuchen des Dialysegerätes gelegt werden muss. Dieser Eingriff sei aber so gering, dass dieser eben nicht operativ durchgeführt würde.

Das Gericht erkannte auch keine unangemessene Benachteiligung der Patientin. Grundsätzlich bliebe sie krankenversichert, und Heilbehandlungen sind daher abgesichert. Die Kosten für den Transport sind eben keine ärztliche Leistung, die ansonsten versichert wäre.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 25.10.2022

www.arge-medizinrecht.de