Sturz von der Liege in der Aufwachphase – Arzt haftet

Ein Patient muss in der Aufwachphase nach einem Eingriff so lückenlos überwacht werden, dass er keinen Schaden nehmen kann. Der behandelnde Arzt muss die dafür notwendigen Schutzvorkehrungen treffen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Hildesheim vom 9. Januar 2015 (AZ: 4 O 170/13).

Bei der 1922 geborenen Patientin führte ihr Arzt 2008 eine Magenspiegelung durch. Sie hatte hierfür zuvor ein Schlaf- und Beruhigungsmittel erhalten. Anschließend lag die Frau im Aufwachraum der Praxis auf der Patientenliege. Sie stürzte von der Liege und zog sich einen Bruch des Oberschenkelknochens zu. Die Heilbehandlung kostete insgesamt fast 8.700 Euro.

Die gesetzliche Krankenversicherung der Frau klagte auf Schadensersatz. Der behandelnde Arzt behauptete, die Arzthelferin habe den Aufwachraum nur kurz verlassen, nachdem die Patientin aufgewacht sei. Nach ihrer Rückkehr habe sie die Frau auf dem Boden liegend vorgefunden.

Die Klage hatte Erfolg. Der Arzt sei verpflichtet gewesen, die sedierte, noch unter Medikamenteneinfluss stehende Patientin so zu überwachen, dass sie keinen Schaden nehmen würde. Gerade auch vor dem Hintergrund des hohen Alters der Frau und der bewusstseinstrübenden Wirkung des Medikaments hätte der Arzt sicherstellen müssen, dass sie so lange liegen bleibt, bis sie Bewusstsein und ihre Einsichtsfähigkeit in ausreichendem Maße wiedererlangt hätte.

Pressemitteilung vom 20.08.2015

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