Strafrechtlich verurteilter Arzt muss nicht die Approbation verlieren

Stehen strafrechtliche Verurteilungen eines Arztes in keinem Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit, rechtfertigen sie keinen Entzug der Approbation. Dasselbe gilt für sadomasochistisch gefärbte Beziehungen zu Patientinnen. So entschied das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 16. Juni 2011 (Az: 7 K 927/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Arzt hatte Beziehungen zu zwei Patientinnen unterhalten, in deren Verlauf es zu sadomasochistischen Sexualpraktiken gekommen war. Er war außerdem mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, unter anderem wegen Betrugs und Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Die zuständige Bezirksregierung wollte deswegen einen Entzug seiner Approbation erreichen.

Doch das sahen die Richter anders. Eine Approbation sei nur zu widerrufen, wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse. Auch die Annahme, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Pflichten nicht beachten, sei ein Grund. Doch dies sei hier nicht der Fall, so die Richter. Die strafrechtlichen Verurteilungen beträfen nicht seine Tätigkeit als Arzt. Sie stünden in keinerlei Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers.

Auch sei das Verhalten gegenüber den beiden Frauen, mit denen er Beziehungen gehabt habe, weder strafbar noch zerstöre es das Ansehen und Vertrauen, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs grundlegend sei. Der Arzt habe die Frauen nicht zu den sexuellen Handlungen gezwungen. Sie hätten die Praktiken hingenommen, um die Beziehung nicht zu gefährden. Ihre Einwilligung sei mit Blick auf Art und Schwere der Verletzungshandlungen auch nicht sittenwidrig.

Darüber hinaus habe der Arzt das Arzt-Patienten-Verhältnis nicht ausgenutzt. Er habe die beiden Frauen zwar als Patientinnen kennen gelernt. Da diese jedoch von ihm als Arzt nicht abhängig gewesen seien, seien die sexuellen Beziehungen deshalb losgelöst vom Arzt-Patienten-Verhältnis zu sehen. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der Kläger den Partnerinnen bei den sadomasochistischen Praktiken vorsätzlich gravierende Verletzungen zugefügt habe, die auch bei fehlender Strafbarkeit mit dem Bild eines helfenden und heilenden Arztes unvereinbar wären.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Pressemitteilung vom 23.10.2011

www.arge-medizinrecht.de