Status Selbständigkeit: Was Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis beachten müssen

(DAV). Ärzte, die in einer gemeinsamen Praxis arbeiten, tun dies in der Regel als selbständig Tätige. Hierfür treffen sie entsprechende vertragliche Vereinbarungen. Um zu vermeiden, dass einer der beteiligten Ärzte sozialversicherungsrechtlich doch als abhängig Beschäftigter klassifiziert wird, gilt es in Gemeinschaftspraxen, einiges zu beachten.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall praktizierte ein Zahnarzt gemeinsam mit einer Kollegin in einer Gemeinschaftspraxis. Die beiden Ärzte hatten hierfür eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechtes gegründet und einen „Gesellschaftsvertrag“ abgeschlossen. Dieser legte unter anderem fest, dass die Ärztin 30 Prozent ihrer Honorare erhielt. Den übrigen Überschuss aus den Einnahmen erhielt der andere Arzt, ihr Partner, nachdem er von diesen Einnahmen sämtliche Praxisausgaben beglichen hatte. Die beiden Vertragspartner legten fest, dass sie gleichberechtigt und einander nicht weisungsbefugt seien.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte der zuständige Sozialversicherungsträger dennoch den Arzt auf, für die Ärztin rückwirkend Sozialabgaben von über 13.000 Euro zu zahlen, da sie abhängig beschäftigt sei.

Gemeinschaftspraxis: Wann ist ein Arzt sozialversicherungspflichtig beschäftigt?

So sah es das Landessozialgericht Baden-Württemberg auch (Entscheidung vom 23. November 2016; AZ: L 5 R 1176/15). Die Richter führten eine ganze Reihe von Punkten auf, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprachen:

  • Kein wirtschaftliches Risiko: Die Zahnärztin habe weder ein wirtschaftliches Risiko, noch sei sie am wirtschaftlichen Erfolg der Gemeinschaftspraxis beteiligt.
  • Rechtsstellung: Sie habe im Verhältnis zu dem anderen Arzt, ihrem Kollegen, nur eine untergeordnete Rechtsstellung. So könne nur der Arzt den Gewinn der Gemeinschaftspraxis abschöpfen, während sie ausschließlich aus ihrem Honorar vergütet werde. Darüber hinaus sei stets sie es, die bei einer Kündigung des Gesellschaftsvertrags ausscheide. Ihre Zulassung verbleibe in der Gemeinschaftspraxis.
  • Kapitalbeteiligung: Laut Vertrag werde die Ärztin die Praxis nach Ausscheiden des Arztes, ihres Kollegen, übernehmen. Vorher solle eine Kapitalbeteiligung aber aus steuerrechtlichen Gründen nicht stattfinden. Diese steuerrechtliche Gestaltung stehe zusammen mit den übrigen Umständen einer Einstufung ihrer Tätigkeit als Selbstständige im Wege.
  • Praxiskosten: Der Zahnarzt trage die Praxiskosten alleine.
  • Praxisinventar: Der Arzt müsse die Einrichtung der Gemeinschaftspraxis auf dem jeweils aktuellen Stand halten. Seine Kollegin sei am Inventar der Gemeinschaftspraxis (rechtlich) nicht beteiligt und zahle auch keine Nutzungskosten.
  • Geschäftsführungsbefugnis: Zwar habe die Ärztin eine Alleinvertretungsmacht, doch sei ihre Geschäftsführungsbefugnis beschränkt. Sie benötige schon für Rechtsgeschäfte mit einem Verpflichtungsvolumen von über 2.500 Euro und für alle Maßnahmen jenseits des normalen Geschäftsbetriebs die Zustimmung des Arztes, ihres Kollegen.
  • Urlaub: Sie müsse sich, was Urlaub und Sprechzeiten angehe, mit dem Zahnarzt und dem übrigen Praxispersonal absprechen.
  • Langfristige Erkrankung: Erkranke sie länger als sechs Wochen, habe der Arzt die Befugnis, zu Lasten ihres Gewinnanteils einen vertretenden Arzt  einzustellen. Umgekehrt gelte diese Regelung jedoch nicht.

Die Richter wiesen darüber hinaus darauf hin, dass es typisch sei für „höhere Dienste“, dass die Ärztin keine (Fach)Weisungen erhalte. Die Freiheit des selbstständigen Unternehmers zeige sich darin jedoch nicht.

Pressemitteilung vom 06.03.2017

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