Staatliche Gesundheitsdienste im Ausland: Rente ist krankenversicherungsfrei

(DAV). In manchen Staaten gibt es staatliche Gesundheitsdienste, die eine einheitliche medizinische Grundversorgung sicherstellen. Dies gibt es etwa in Italien. Wenn ein in Italien lebender Bürger eine deutsche Rente beantragt, stellt sich die Frage, ob er hierzulande in die Krankenversicherung für Rentner Beiträge abführen muss.

Besitzt ein Rentenantragsteller einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge, ist er nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Für seine deutsche Rente muss er dann nicht in die Krankenversicherung einzahlen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 03.09.2020 (AZ: L 16 KR 573/15) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Italienischer Rentner muss nicht in Krankenversicherung einzahlen

Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt nach einigen Arbeitsjahren in Deutschland wieder in Italien. Dort gibt es den Servizio Sanitario Nazionale (SSN). Dabei handelt es sich um ein staatliches, steuerfinanziertes Gesundheitssystem. Es bietet allen Bürgern unabhängig vom Einkommen und sozialen Stand eine einheitliche, kostenlose medizinische Grundversorgung.

Auch Rentenantragsteller und Rentner erhalten mittels des SSN diese Gesundheitsleistungen. Der Kläger selbst hat einen solchen Anspruch seit 2008.
Im Juli 2011 beantragte er eine deutsche Altersrente. Diese wurde ihm auch von der deutschen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 154,80 Euro gewährt. Die Krankenkasse stellte aber fest, dass damit der Kläger in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert seid. Sie forderte Krankenversicherungsbeiträge von der Rente.

Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolgreich über zwei Instanzen.

Staatlicher Gesundheitsdienst – keine Krankenversicherungsbeiträge

Es besteht weder nach deutschem noch nach europäischem Recht eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers.
Der Kläger hat seinen Anspruch gegen die SSN auch nicht durch den Rentenantrag in Deutschland oder während dessen Bearbeitung verloren. Für Rentenantragsteller mit Wohnsitz in Mitgliedsstaaten der EU mit einem sogenannten nationalen Gesundheitsdienst, also z.B. Italien, stelle sich das Problem des Anspruchsverlustes nicht. Daher muss er auf seine deutsche Rente auch keine Krankenversicherungsbeiträge abführen.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 29.04.2021

www.arge-medizinrecht.de