Schweinegrippeimpfung mit Folgen

Empfiehlt der Arbeitgeber eine bestimmte Impfung wegen der besonderen Gefährdung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz, so kann diese Impfung, wenn sie zu einer Erkrankung führt, als Arbeitsunfall anerkannt werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Mainz vom 21. März 2013 (Az.: S 10 U 48/11) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Die Kinderkrankenschwester arbeitete 2009 in einem Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin. Zu dieser Zeit grassierte weltweit das Schweinegrippevirus H1N1. Die Krankenschwester nahm an einer von der Klinik dringend empfohlenen Impfung gegen die Schweinegrippe teil. Diese fand in der Klinik statt. Danach erkrankte die Frau schwer, so dass sie mittlerweile eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung und Entschädigung dieser Impfung als Arbeitsunfall ab, da Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen seien. Die Impfung sei freiwillig gewesen.

Die Richter entschieden jedoch, dass die Impfung als Arbeitsunfall anzusehen sei.

Aufgrund ihrer Tätigkeit habe für die Kinderkrankenschwester ein erhöhtes Risiko bestanden, zumal die Schweinegrippe nach Informationen des Robert-Koch-Instituts besonders Kinder und Jugendliche betroffen habe. Die Ständige Impfkommission habe zudem eine Impfempfehlung gerade für Beschäftigte im Gesundheitsdienst ausgegeben. Darauf habe sich das Zentrum für Kinder- und Jugendmedizin auch berufen. Darüber hinaus habe die Klinik aktiv für die Impfung geworben und diese ausdrücklich empfohlen. Unter diesen Umständen müsse man von einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Kinderkrankenschwester und der Impfung ausgehen. Die Klinik habe ein Interesse daran gehabt, ihre Mitarbeiter möglichst umfänglich zu impfen, um die Funktionsfähigkeit des Betriebes und die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Pressemitteilung vom 21.05.2013

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