Schwangerschaft nicht anerkannt – kein Anspruch auf Schadensersatz

Erkennt ein Arzt eine bestehende Schwangerschaft nicht und kann daher die Frau nicht mehr rechtzeitig einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen, kann sie unter Umständen den Arzt haftbar machen. Dies gilt jedoch nur bei einem rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch. Ein allein auf der Beratungslösung beruhender Abbruch fällt nicht darunter. Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht dann nicht. Über diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. November 2014 (AZ: 5 U 108/14) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Frau hatte ihre Gynäkologin aufgesucht, um abzuklären, ob sie schwanger sei. Sie wollte zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Kind. Nach einer Ultraschalluntersuchung schloss die Ärztin dies auch aus. Tatsächlich aber war die Patientin in der sechsten Woche schwanger. Von der Schwangerschaft erfuhr sie erst in der 15. Schwangerschaftswoche. 

Die Frau klagte gegen die Ärztin und forderte Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro und die Zahlung von Kindesunterhalt. Hätte sie rechtzeitig von der Schwangerschaft erfahren, hätte sie diese abgebrochen. Der Ärztin warf sie vor, keine Urin- und Blutuntersuchung durchgeführt zu haben. Hierbei wäre die Schwangerschaft erkannt worden und sie hätte legal einen Abbruch vornehmen können.

Mit ihrer Klage hatte die Frau weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg. Entscheidend sei, ob der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre, erläuterte das Gericht. Dies sei dann der Fall, wenn medizinische oder kriminologische Gründe, also etwa eine gesundheitliche Gefährdung der Mutter oder eine Vergewaltigung, bestünden.

Anders verhalte es sich jedoch, wenn die Schwangere den Abbruch auf Basis der Beratungs- und Fristenlösung habe vornehmen wollen. Ein solcher Schwangerschaftsabbruch sei nicht rechtmäßig, bleibe aber straffrei. Die Regelung habe lediglich zur Folge, dass die Frau, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine gesetzlich nicht erlaubte Handlung vornehme.

Pressemitteilung vom 04.02.2015

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