Schönheitschirurgen dürfen Kosmetikinstitut empfehlen

Ärzte dürfen in gut begründeten Einzelfällen einzelne Geschäfte wie etwa ein Kosmetikinstitut empfehlen. Dies stellt keine unzulässige Zusammenarbeit mit einem Anbieter gewerblicher Leistungen dar. Auf dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Januar 2011 (Az: 21 K 1584/10.GI.B) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Konkurrent einer Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie hatte bei der Landesärztekammer Anzeige erstattet: Ein Geschäft, das unter anderem auch Kosmetikartikel verkaufe und ein Kosmetikinstitut betreibe, habe damit geworben, es biete in Kooperation mit der Praxis der Fachärztin spezielle Serviceangebote an. Die Ärztin hatte diese Werbung nicht gestattet und unterband sie, als sie davon erfuhr, räumte aber eine mündlich abgesprochene Kooperation ein. Sie habe in Einzelfällen, insbesondere wenn die Patientin nach einem operativen Eingriff nicht mehr mit ihrer Schminktechnik zurechtkomme, dieses Geschäft, insbesondere den Visagisten, empfohlen. Umgekehrt habe das Geschäft auf Nachfrage von Kundinnen, bei denen kosmetische Behandlungen allein nicht mehr wirkten, eine Kontaktaufnahme mit ihrer Praxis empfohlen.

Das Berufsgericht sah darin keinen Verstoß gegen die Berufsordnung. Zwar ist es Ärzten nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.
Im vorliegenden Fall habe die Ärztin jedoch in geeignet erscheinenden Einzelfällen, am Patientenwohl orientiert und begründet, das Geschäft empfohlen. Bei Vorliegen hinreichender Gründe, so die Richter, erscheine es weder verhältnismäßig noch geboten, solche Empfehlungen zu untersagen. Die Empfehlung der Ärztin dürfte sachkundiger sein und damit eher im Interesse der Patientinnen liegen, als die Empfehlung durch Dritte, deren Sachkunde nicht immer anzunehmen sei.

Pressemitteilung vom 22.03.2011

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