Schönheits-OP: Misserfolg allein begründet keine Haftung des Arztes

Hat der Arzt über die Risiken einer Schönheitsoperation aufgeklärt und keine Behandlungsfehler begangen, haftet er nicht, wenn die Operation misslingt. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht am 25. Januar 2012 (AZ: 4 U 103/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Die 18-jährige Frau ließ ihren Busen operativ straffen und eine geringfügige Reduktion der rechten Brust vornehmen, da die beiden Brüste leicht asymmetrisch waren. Über die Risiken der Operation hatte sie der behandelnde Chirurg in Anwesenheit ihrer Eltern aufgeklärt. Nach der Operation kam es zu einer Wundinfektion der linken Brust. Es bildete sich erhebliches Narbengewebe, und die Brüste waren wiederum asymmetrisch. Die Frau verlangte von dem behandelnden Arzt die Rückerstattung der Operationskosten sowie ein Schmerzensgeld.

Das Gutachten des sachverständigen Arztes ergab, dass der Chirurg bei der Operation und der anschließenden Wundversorgung keine Fehler gemacht hatte. Die Richter entschieden, dass der Arzt deshalb weder aufgrund eines Behandlungsfehlers noch aufgrund eines Aufklärungsfehlers hafte. Ein Misserfolg allein begründe keine Haftung, so die Richter. Eine Infektion gehöre zum allgemeinen Operationsrisiko, auf das der Arzt die Frau hingewiesen habe.

Pressemitteilung vom 02.04.2012

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