Schmerzen wegen zu großer Brust – Anspruch auf Brustverkleinerung?

(DAV). Große Brüste können erhebliche Rückenschmerzen verursachen. Scheitern andere Therapiemöglichkeiten kommt auch eine Brustverkleinerung durch eine Operation in Betracht. Fraglich ist, ab wann man einen Anspruch darauf hat, dass die Krankenkasse die Kosten hierfür übernimmt.

Bei anhaltenden Brust- und Halswirbelsäulenbeschwerden kann im Einzelfall ein Anspruch auf eine Brustverkleinerung bestehen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. März 2022 (AZ: S 16 AS 2698/20).

Zahlt die Krankenkasse OP zur Brustverkleinerung?

Die 42jährige Klägerin hat eine „vergrößerte Brust“ (Mammahyperplasie). Sie leidet unter anderem an chronischen Schmerzen in der Hals- und Brustwirbelsäule. Zur Behandlung hatte sie zunächst Krankengymnastik, ein intensives spezielles Rückenkräftigungstraining sowie eine ambulante Schmerztherapie. All dies führte nicht zur Linderung der Beschwerden. Nachdem die behandelnden Ärzte, insbesondere die Gynäkologin und der Orthopäde, die Notwendigkeit einer Brustverkleinerungs-Operation bejahten, beantragte die Klägerin diese bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Die Krankenkasse weigerte sich aber, die Kosten zu übernehmen. Vielmehr stünde eine Reduzierung des Körpergewichtes als Therapie zur Diskussion. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Adipositas und der Größe der Brust. Zudem sei zumindest zweifelhaft, ob eine Besserung der Beschwerden nach der Brustverkleinerung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintrete. Die Größe der Brüste stelle nur eine der Ursachen für die Schmerzsymptomatik dar. Bei dieser Sachlage sei eine Kostenübernahme der beantragten Brustverkleinerung nicht möglich.

Krankenversicherung zahlt für Verkleinerung der Brüste

Beim Sozialgericht in Karlsruhe war die Frau erfolgreich.

Zwar ergibt sich aus der Größe der Brüste an sich keine behandlungsbedürftige Krankheit. Allerdings waren die Brüste auch für die anhaltenden Brust- und Halswirbelsäulenbeschwerden mitverantwortlich. Durch eine Brustverkleinerung können die Befunde zwar nicht geheilt werden, aber deren Verschlimmerung wird verhütet und Beschwerden gelindert.

Das Gericht sah auch keine alternativen Therapieoptionen. Auch durch die Gewichtsabnahme, wie sie die Krankenversicherung empfahl, könnte die zu entfernende Brustgewebsmenge pro Seite nicht erreicht werden. Ambulante Möglichkeiten waren ausgeschöpft.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 19.05.2022

www.arge-medizinrecht.de