Ruhen der Approbation wegen mangelnder Sprachkenntnisse?

(DAV). Ein Arzt muss sich mit seinen Patienten sprachlich verständigen können. Das ist selbstverständlich. Doch wie gut müssen die Sprachkenntnisse sein? Und könne mangelnde Kenntnisse eine Approbation gefährden?

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall hatte der arabische Zahnarzt seit 1992 seine eigene Praxis in Deutschland. Im April 2018 ordnete die zuständige Behörde das sofortige Ruhen seiner Approbation an. Er spreche zu mangelhaft Deutsch. Dagegen wehrte sich der Arzt und war beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vorläufig erfolgreich (Entscheidung vom 8.10.2019, AZ: 13 B 1234/18).

In der Tat könne das Ruhen einer Approbation angeordnet werden, so das Gericht, wenn der Zahnarzt nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge. Welche Sprachkenntnisse im Einzelnen zu verlangen seien, gebe das Gesetz allerdings nicht vor.

Mangelnde Sprachkenntnisse eines Arztes – Gesetz sieht Ermessensspielraum vor

Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass Sprachkenntnisse notwendig seien, unter anderem um Gesundheitsgefahren zu verhindern, eine sorgfältige Anamnese erheben und Patienten über die Diagnose informieren zu können. Andererseits sehe das Gesetz aber für Fälle, in denen der Arzt bereits im Besitz einer Approbation sei – man also davon ausgehen könne, dass er sich in seinem Beruf bereits bewährt habe – bei mangelnden Sprachkenntnissen durchaus einen Ermessensspielraum vor.

Ruhen der Approbation muss verhältnismäßig sein

Da der Zahnarzt seinen Beruf nicht mehr ausüben dürfe, wenn die Approbation ruhe, sei eine so genannte Ruhensanordnung auch nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter gestattet und nur unter genauer Beachtung der Verhältnismäßigkeit.

Ob die Sprachkenntnisse des Mannes so mangelhaft seien, dass man konkrete Gefahren für seine Patienten befürchten müsse, sei im vorliegenden Fall noch offen. Hiergegen könnte sprechen, dass der Zahnarzt seit 1992 als niedergelassener Zahnarzt in eigener Praxis tätig sei. Nach Auskunft der Zahnärztekammer Nordrhein sei er in diesem langen Zeitraum nicht negativ in Erscheinung getreten. Der Kammer liege auch lediglich eine Patientenbeschwerde vor.

Patientengefährdung durch mangelnde Deutschkenntnisse?
Auch aus dem Protokoll der Fachsprachenprüfung vom 29. November 2017 ließen sich keine Anhaltspunkte für eine konkret zu befürchtende Patientengefährdung aufgrund sprachlicher Probleme entnehmen. Zwar sei der Mann danach weder in der Lage, auf dem Niveau eines Muttersprachlers zu kommunizieren oder die Fachtermini fehlerlos zu verwenden, noch könne er in der zur Verfügung stehenden Zeit die Dokumentation und Therapieplanung zufriedenstellend anfertigen. Dies rechtfertige aber noch keinen Rückschluss auf eine konkrete Patientengefährdung. Bei seiner Tätigkeit könne er sich sowohl für Rückfragen beim Patienten als auch für schriftliche Dokumentationen und Therapieplanungen die entsprechende Zeit nehmen. Ebenso könne er auf die Hilfe Dritter zurückgreifen.

Vor diesem Hintergrund entschieden die Richter zugunsten des Arztes. Würde seine Approbation bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung ruhen, müsste er nicht unwesentliche wirtschaftliche Nachteile hinnehmen. Da überwiegend arabisch und kurdisch sprechende Patienten seine Praxis besuchten und er zudem über deutsche Sprachkenntnisse verfüge, konnte das Gericht nicht erkennen, dass die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung zur Abwehr konkreter Gefahren unerlässlich ist. Das sei umso mehr der Fall, als die fachliche Eignung des Arztes nicht streitig sei.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 22.03.2019

www.arge-medizinrecht.de